Probleme entstehen in der Praxis auch häufig, wenn Staffelmietvereinbarungen getroffen worden sind. Abzustellen ist nicht auf die aktuelle Miete bei Einreichung der Klage, sondern auf die höchste Miete der restlichen Mietlaufzeit. Ist nach dem Mietvertrag ein gestaffelter Mietzins vereinbart, sodass das Mietentgelt in verschiedenen Zeitabschnitten unterschiedlich hoch ist, und erstreckt sich die streitige Zeit über ein Jahr hinaus, ist auf den höchsten Jahreswert innerhalb der streitigen Zeit abzustellen. Eine Begrenzung auf das erste Jahr nach Einreichung der Räumungsklage kommt nicht in Betracht, da eine solche Beschränkung im Gesetz – im Gegensatz zu § 51 FamGKG für Unterhaltsklagen – fehlt (BGH AGS 2006, 143 = MietRB 2006, 186 = NJW-RR 2006, 16 = GuT 2006, 35 = ZMR 2006, 28 = ZfIR 2006, 111 = GE 2006, 320 = MDR 2006, 384 = RVGreport 2006, 74 = NZM 2005, 944 = MietRB 2006, 186; BGH AGS 2008, 461 = NZM 2007, 935 = WuM 2008, 50 u. 79; AG Neukölln, Beschl. v. 8.5.2021 – 17 C 47/21).
Beispiel:
Die Parteien hatten zum 1.1.2022 einen Fünf-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen. Vereinbart war zunächst eine monatliche Miete i.H.v. 500 EUR. Die Miete sollte sich jeweils zum 1.1. eines Folgejahres automatisch um 30 EUR erhöhen. Im September 2022 kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhebt gleichzeitig Räumungsklage.
Der höchste Jahresbetrag wäre im Beispiel der für die Miete des Jahres 2026. Für dieses Jahr berechnet sich die Miete auf
Lässt sich die streitige Zeit nicht genau ermitteln, weil es keinen festen Beendigungszeitpunkt gibt, etwa weil ein unbefristetes Mietverhältnis vereinbart ist, so kann mangels hinreichender anderweitiger Umstände entsprechend § 9 ZPO der 3½-fache Jahreswert angenommen werden (so zur Rechtsmittelbeschwer: BGH NJW-RR 1996, 316; AGS 2003, 489 m. Anm. N. Schneider; MietRB 2004, 258; LG Wiesbaden WuM 2000, 617). Unklar ist aber, ob dann auf die letzten zwölf Monate der dreieinhalb Jahre abzustellen ist oder auf das Zwölffache der letzten Miete in dem Dreieinhalbjahreszeitraum.
Beispiel:
Wie vorheriges Beispiel; das Mietverhältnis war jedoch unbefristet. Auszugehen ist nach § 9 ZPO von einem Zeitraum von 3 ½ Jahren ab Kündigung, der am 31.3.2026 enden würde.
Zu berücksichtigen wäre jetzt der Wert der letzten zwölf in den 3½-Jahreszeitraum fallenden Mieten, also der Mieten für Oktober 2022 bis März 2026. Dies wiederum ergäbe:
9 × 590 EUR = |
5.310 EUR |
3 × 620 EUR = |
1.860 EUR |
Gesamt |
7.170 EUR |
Nach a.A. ist zu rechnen