1 Besserer Schutz für Whistleblower
Das Bundesministerium der Justiz hat Mitte April den Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen veröffentlicht. Er dient der Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie und soll Personen, die rechtswidriges Verhalten in der Wirtschaft und in Behörden melden, in Zukunft besser vor Repressalien ihrer Arbeitgeber schützen. Eigentlich hätte die EU-Richtlinie schon bis Ende 2021 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen; das damalige Justiz- und Verbraucherschutzministerium hatte deswegen auch bereits im Dezember 2020 einen Referentenentwurf erarbeitet. Dieser wurde allerdings wegen Widerstandes innerhalb der Regierung nicht weiterverfolgt.
Den neuen, überarbeiteten Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hat Bundesjustizminister Buschmann nun mit folgendem Kommentar vorgelegt: „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz, wenn sie Missstände bei ihren Arbeitgebern melden. Der nun vorgelegte Referentenentwurf soll ihnen Rechtsklarheit darüber geben, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen geschützt sind. Ein effektiver Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern liegt aber auch ganz maßgeblich im Interesse der Unternehmen und Behörden selbst. Durch den Aufbau von internen Meldesystemen erhalten Hinweisgeber die Möglichkeit, ohne Angst vor Repressalien Verstöße dort zu melden, wo sie am schnellsten untersucht und abgestellt werden können. So lassen sich Missstände beheben, aber auch Haftungsansprüche gegebenenfalls vermeiden.”
Kernbestandteil des neuen Vorhabens ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Meldestellen, an die sich die Beschäftigten wenden können, wobei zwischen „internen” und „externen” Meldestellen unterschieden wird. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentlichen Sektor, sofern bei der jeweiligen Stelle i.d.R. mind. 50 Personen beschäftigt sind. Spielräume, die die EU-Richtlinie für Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bietet, wurden im Entwurf des HinSchG wahrgenommen; so sollen Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten für die Einrichtung interner Meldestellen noch bis zum Ende 2023 Zeit haben; auch dürfen Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten zusammen mit anderen Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll den Unternehmen auch dadurch erleichtert werden, dass Dritte als interne Meldestellen beauftragt werden können oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden können.
Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt werden. Die externe Meldestelle des Bundes soll mit einer Bund-Länder-übergreifenden Zuständigkeit ausgestattet werden, die sowohl den öffentlichen Sektor als auch die Privatwirtschaft betrifft. Der externen Meldestelle des Bundes soll darüber hinaus die Aufgabe zukommen, Personen, die eine Meldung erwägen, umfassend über die zur Verfügung stehenden Verfahren zu informieren und zu beraten. Den Ländern steht es frei, für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene externe Meldestellen einzurichten.
Das geplante HinSchG sieht entsprechend den EU-Richtlinienvorgaben verschiedene Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor. Zentrales Element ist das Verbot von Repressalien. Hierzu werden alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing gezählt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung erleidet.
Um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger zu verbessern, enthält der Entwurf eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person. Der Entwurf des HinSchG enthält zudem zwei spezielle Schadensersatzvorschriften: Zum einen ist der hinweisgebenden Person bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Zum anderen ist im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet.
Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Dies gilt etwa ür das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen. Der Gesetzentwurf ist derzeit an Länder und Verbände zur Stellungnahme verschickt. Diese sollen nach Ablauf der äußerungsfrist auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht we...