§ 705 Abs. 2 BGB trifft die grundsätzliche Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen (Außen-)Gesellschaft und der nicht am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen (Innen-)Gesellschaft (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 12 ff.). Als gesetzliches Leitbild definiert § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB die rechtsfähige GbR legal als Gesellschaft, die „selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen [kann], wenn sie nach dem Willen der [d.h. aller] Gesellschafter [als innere Tatsache] am Rechtsverkehr teilnehmen soll”. Die Regelung übernimmt dabei die Definition der rechtsfähigen Personengesellschaft in § 14 Abs. 2 BGB. Dem hingegen ist die nicht rechtsfähige GbR in § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB legal als Gesellschaft definiert, die „den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen” soll. Für sie erfolgen in den §§ 740 bis 740c BGB vorwiegend Verweise auf das Recht der rechtsfähigen GbR (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 18).
Das zentrale Unterscheidungskriterium zwischen rechtsfähiger Außengesellschaft und nicht-rechtsfähiger Innengesellschaft ist somit die „Teilnahme am Rechtsverkehr”. Bislang hat der BGH seit 2001 die GbR-Außengesellschaft als teilrechtsfähig anerkannt (mit einer korrespondierenden Anwendbarkeit von § 128 HGB analog, vgl. BGHZ 146, 341 – ARGE/Weißes Ross) und seit 2009 auch deren Grundbuchfähigkeit (BGHZ 179, 102).
§ 705 Abs. 3 BGB bestimmt als gesetzliche Vermutungsregelung (Rechtsausschuss, BT-Drucks 19/30942, S. 12), dass eine unternehmenstragende GbR (d.h. der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen) eine Gesellschaft ist, die „nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt”, mithin eine rechtsfähige GbR i.S.v. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist.
Hinweis:
Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist keine Voraussetzung für den Eintritt ihrer Rechtsfähigkeit – umgekehrt begründet jedoch eine Eintragung im Register die unwiderlegliche Vermutung ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. § 705 Abs. 3 BGB).
Problembehaftet ist der Umstand, dass die bloße Änderung des gemeinsamen Willens der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr (vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB) als innerer Tatbestand den Statuswechsel von einer Außen- zu einer Innengesellschaft mit korrespondierender Rechtsunsicherheit für den Rechtsverkehr nach sich ziehen kann. Eine Außengesellschaft kann jedoch im Gläubigerschutzinteresse nicht ohne Liquidation in eine Innengesellschaft umgewandelt werden, zumal § 727 BGB eine Fehlbetragshaftung der (vormaligen Außen-)Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern statuiert (Ring, a.a.O., § 2 Rn 16).
Hinweis:
Umgekehrt kann eine Innengesellschaft aber Außengesellschaft kraft Rechtsschein sein, wenn sie gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein der Rechtsfähigkeit vermittelt (Schein-Außen-GbR).