In § 707c Abs. 1 BGB erfolgt eine Legaldefinition des Statuswechsels. Statuswechsel (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 89 ff.) ist die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register. Ein solcher Statuswechsel kann nur bei dem Gericht erfolgen, welches das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. Das registerrechtliche Verfahren eines Statuswechsels vollzieht sich wie folgt (vgl. Ring, a.a.O., § 2 Rn 96 ff.): Wenn der Statuswechsel bei dem Gericht, das das Register führt, angemeldet worden ist, trägt dieses die Rechtsform ein, in der die Gesellschaft in dem anderen Register fortgesetzt werden soll (Statuswechselvermerk nach § 707c Abs. 2 BGB). Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der Eintragung der Gesellschaft in einem anderen Register (Zielregister) wirksam wird, sofern die Eintragungen nicht am selben Tag erfolgen (Vorläufigkeitsvermerk). Im Anschluss daran gibt das Ausgangsregister das Verfahren von Amts wegen an das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht ab. Das Ausgangsregister prüft nur die Ordnungsmäßigkeit des Statuswechsels – nicht jedoch, ob die Voraussetzungen für die Eintragung im Zielregister erfüllt sind. Letzteres ist die Aufgabe des Zielregisters. Das Zielregister prüft alsdann die Eintragungsfähigkeit der statuswechselnden Gesellschaft, und zwar allgemein, aber auch spezifisch, bspw. das Vorliegen der Voraussetzungen des Berufsrechtsvorbehalts nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB (dazu näher unter IV.1.).
Der Statuswechsel von einer GbR zu einer KG vollzieht sich nach Maßgabe der besonderen Vorgaben in § 707c Abs. 5 BGB. Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Regelung des § 728b BGB über die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn er in der Gesellschaft oder ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Wenn eine Gesellschaft bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist, soll nach § 707c Abs. 3 HGB (respektive § 106 Abs. 4 HGB vice versa) eine Eintragung in das Gesellschafsregister nur erfolgen, wenn das Statuswechselverfahren beachtet worden ist – d.h., wenn der Statuswechsel zu dem anderen Register angemeldet wurde, der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und das zur Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.