Nach bisherigem Recht war der Sitz der GbR ihr tatsächlicher Verwaltungssitz, mithin der Ort, wo die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Dies galt so für alle Personengesellschaften, was zur Folge hatte, dass eine jede Änderung des Sitzes der Gesellschaftsverwaltung einen Sitzwechsel darstellte. Da Deutschland kollisionsrechtlich im Personengesellschaftsrecht (noch) der Sitztheorie folgte, führte jeder grenzüberschreitende Sitzwechsel damit stets zur Auflösung der ins Ausland verlagerten Gesellschaft. Die infolge des MoPeG neu eingeführte Regelung zum Sitz der Gesellschaft eröffnet nun einer in Deutschland registrierten GbR (eGbR) unabhängig vom Ort ihrer Eintragung ein freies Sitzwahlrecht.
a) Sitz der GbR
Sitz der GbR ist nach der Legaldefinition des Verwaltungssitzes in § 706 S. 1 BGB der Ort, an dem die Gesellschaft ihre Geschäfte tatsächlich führt.
b) Sitzwechsel
Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen – eGbR – und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist dieser Ort gem. § 706 S. 2 BGB (abweichend vom Ort des Verwaltungssitzes nach § 706 S. 1 BGB) Sitz der Gesellschaft. § 706 S. 2 BGB eröffnet damit unter zwei Voraussetzungen eine Trennung von Verwaltungs- und Vertragssitz, mithin eine Sitzspaltung (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 25 ff.): Die GbR muss im Gesellschaftsregister eingetragen sein (Argument: Bedeutung des Sitzes für die Zuständigkeit des Registergerichts nach § 707 Abs. 1 BGB, des Prozessgerichts gem. § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO und des Insolvenzgerichts nach den §§ 3 und 4 InsO – insoweit bedarf die Sitzwahl einer verlässlichen Grundlage, so Ring, a.a.O., § 2 Rn 26), und die Gesellschafter müssen (kumulativ) im Gesellschaftsvertrag einen Ort im Inland als Sitz vereinbart haben (Vertragssitz). Damit ist die hinreichende Gewähr gegeben, dass die Gesellschaft in der deutschen Rechtsordnung fest verankert ist („[...] weil ein ausländischer Vertragssitz die Durchsetzung deutschen Gesellschaftsrechts durch deutsche Gerichte und Behörden erschweren oder gar verhindern würde”, Ring, a.a.O., § 2 Rn 26), was es rechtfertigt, dass sie ihren Verwaltungssitz nicht nur in Deutschland frei wählen, sondern diesen auch im Ausland nehmen kann. Dies hat zur Folge, dass eine GbR unter Beachtung der genannten Voraussetzungen – wie eine juristische Person – einen vom inländischen Vertragssitz abweichenden inländischen oder ausländischen Verwaltungssitz haben kann. Letzteres aber nur dann, wenn der Zuzugsstaat den Vertragssitz anerkennt. Damit kann die GbR grds. alle ihre Geschäftstätigkeiten auch im Ausland durchführen, obgleich sie Personengesellschaft deutschen Rechts bleibt.
Das damit eröffnete Recht auf freie Sitzwahl für (alle) Personengesellschaften zielt auf eine Rechtsvereinheitlichung mit dem Kapitalgesellschaftsrecht (vgl. § 4a GmbHG bzw. § 5 Abs. 2 AktG). Es erleichtert grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen und erklärt kollisionsrechtlich im Personengesellschaftsrecht die Gründungstheorie – statt wie bisher die Sitztheorie – als maßgeblich. Diese Änderung hat insb. für die GmbH & Co. KG Bedeutung, da vormals der Verwaltungssitz der Komplementärgesellschaft (GmbH) als KG-Sitz angesehen wurde, der nicht im Ausland belegen sein durfte (Ring, a.a.O., § 2 Rn 29).