Das MoPeG führt im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Publizität in Bezug auf bestimmte für den Geschäftsverkehr wichtige Umstände (Bestehen der Gesellschaft, an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter bzw. Vertretungsmacht) ein eigenständiges Gesellschaftsregister in Anlehnung an das Handelsregister ein. Zugleich wird jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Eintragung der GbR angeordnet. Die Eintragung ist einerseits fakultativ – andererseits verfolgt der Gesetzgeber das Konzept „Anreiz und sanfter Zwang” (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 34 ff.). Der „sanfte Zwang” zeigt sich darin, dass die Eintragung ins Gesellschaftsregister faktisch eine zwingende (verfahrensrechtliche) Voraussetzung für die Eintragung in anderen öffentlichen (Objekt-)Registern, mithin einen Rechtserwerb bildet (bspw. für den Erwerb von Grundvermögen bzw. von Gesellschaftsanteilen durch die GbR):
- Eintragungsfähigkeit einer GbR im Grundbuch (vgl. § 47a Abs. 2 GBO neu, dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 39 ff.): Insoweit erfolgt jetzt die Eintragung des Namens der GbR im Grundbuch (unter Angabe des gesellschaftsregisterführenden Gerichts nebst Registernummer), wohingegen es zu keiner Eintragung der Gesellschafter mehr im Grundbuch (vgl. § 899a BGB alt) kommt, da sich der Gesellschafterbestand nunmehr nur noch aus dem Gesellschaftsregister ergibt, womit es faktisch zu einem Voreintragungsgebot in diesem Register kommt (vgl. auch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 EGBGB).
- Gleiches gilt für die Beteiligung der GbR an einer GmbH (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG – Gesellschafterliste, dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 45 ff.),
- die Eintragung einer GbR im Handelsregister gem. § 67 Abs. 1 S. 3 AktG (wonach eine GbR, die über Namensaktien verfügen will, zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss),
- den Erwerb von Immaterialgüterrechten (Eintragung in die Patentrolle, das Design- oder das Markenregister) bzw.
- die Umwandlungsfähigkeit einer GbR. Eine eGbR kann Rechtsträgerin einer Verschmelzung, Spaltung oder – auch als übertragender Rechtsträger – eines Formwechsels nach Maßgabe des UmwG sein (eGbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
Die Einführung des Gesellschaftsregisters bewirkt, dass in Bezug auf Veränderungen bei der Personengesellschaft eine GbR (wie bisher) materiell-rechtlich zwar auch ohne Eintragung in diesem Register Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) sein kann, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB statuiert jedoch im Interesse einer Vermeidung von Publizitätsdefiziten (insb. im Hinblick auf mehrgliedrige GbR-Beteiligungen, RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 312) eine Voreintragungsobliegenheit (Ring, a.a.O., § 2 Rn 48): Eine GbR soll als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft nur dann eingetragen werden, wenn sie (zuvor) im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Vgl. zum Statuswechsel einer GbR in eine KG auch § 707c Abs. 2 BGB (d.h. den Fall, dass ein Gesellschafter Kommanditist wird mit dessen korrespondierender Haftungsbeschränkung auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme) und die Regelung des § 707c Abs. 5 BGB (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 107 f.).
Der Gesetzgeber gibt damit eine faktische Eintragungspflicht vor, eine „Eintragungspflicht durch die Hintertür”. Andererseits beseitigt die Möglichkeit einer Gesellschaftsregistereintragung bisherige Unwägbarkeiten in Bezug auf das tatsächliche Bestehen einer GbR, wodurch der Vertrauensschutz gestärkt wird.