Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister muss die Gesellschaft nach § 707a Abs. 2 BGB als verpflichtenden Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder „eGbR” führen (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 72 f.). Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (sog. erweiterter Namenszusatz, etwa „Kapitalgesellschaft & Co. GbR”, vgl. auch die Parallelregelung in § 19 Abs. 2 HGB).
Zugleich zeitigt das Gesellschaftsregister – in Anlehnung an das Handelsregister – gem. § 707a Abs. 1 S. 1 BGB Registerpublizität (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 75 ff.). Die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister bewirkt danach, dass § 15 HGB „mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt”. Damit genießen bestimmte Eintragungen im Gesellschaftsregister (wie bspw. der Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse in der GbR) Gutglaubensschutz im Geschäftsverkehr. Die Registereintragung der GbR schafft Subjektpublizität und Transparenz. Dadurch wird zugleich die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr gestärkt.
Hinweis:
Die Registereintragung der GbR berechtigt aber nicht zu dem Schluss, dass die Gesellschaft in dieser Rechtsform auch fortbesteht. Dies liegt darin begründet, dass sich eine GbR kraft Rechtsformzwangs – unabhängig vom Gesellschafterwillen und außerhalb des UmwG – identitätswahrend in eine OHG umwandelt (mit der Folge, dass ihr Kaufmannsstatus zukommt), sobald ihr Zweck darauf gerichtet ist, ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB zu betreiben (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 133).
Nach der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister findet eine Löschung der Gesellschaft gem. § 707a Abs. 4 BGB im Verkehrsschutzinteresse nur noch nach den allgemeinen Vorschriften statt, d.h. i.d.R. nach Beendigung der Liquidation (vgl. § 738 BGB, sofern nicht ausnahmsweise Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen, RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 133). Damit soll einem Transparenzmangel bei sog. Firmenbestattungen begegnet werden.
Bei einer Beteiligung der GbR an anderen Gesellschaften müssen nicht mehr alle GbR-Gesellschafter einzeln im Handelsregister (bei OHG bzw. KG), in der Gesellschafterliste (bei der GmbH) bzw. im Aktienregister (bei der AG) des Beteiligungsunternehmens benannt werden. Vielmehr firmiert die eingetragene GbR unter ihrem Namen „eGbR”, und nachfolgende Änderungen im Gesellschafterbestand sind nur noch durch einen Blick in das Gesellschaftsregister erkennbar, wo die Änderungen nachvollzogen werden können (vgl. entsprechend auch § 47a GbO für Eintragungen im Grundbuch).
Außerhalb des UmwG vollzieht sich der „Statuswechsel” (nachstehend unter 4.) einer eGbR in eine OHG oder KG – wenn die GbR wegen des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) betreibt – nach Maßgabe von § 707c BGB. Der umgekehrte Statuswechsel von einer OHG in eine eGbR normiert § 107 Abs. 3 HGB. In Bezug auf einen Statuswechsel von einer eGbR zur Partnerschaftsgesellschaft und wieder zurück gilt § 1 Abs. 4 PartGG.
Die Eintragung im Gesellschaftsregister löst zugleich auch die Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister nach § 3 Abs. 1 GeldwäscheG aus.