Obgleich die Eintragung ins Gesellschaftsregister der rechtsfähigen (Außen-)GbR freigestellt ist, besteht faktisch ein indirekter (mittelbarer) Eintragungszwang (Ring, a.a.O., § 2 Rn 38). Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist verfahrensrechtliche Voraussetzung für den Erwerb bzw. die Verfügung über registrierte Rechte.
Hinweis:
Registerrechtliche Vorgaben haben zwar keine materiell-rechtliche Relevanz. Das heißt, die GbR kann auch ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister materiell-rechtlich voll wirksam ein Recht erwerben oder veräußern. Der registerrechtliche Vollzug der materiell-rechtlich wirksamen Änderung setzt aber die vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister voraus, woraus eine Änderungsnotwendigkeit im jeweiligen Objektregister folgt.
aa) Eintragung einer GbR ins Grundbuch
Infolge der Aufhebung der Altregelung des § 899a BGB gewährleistet nunmehr das Gesellschaftsregister umfassend die Publizität. Nach der Neuregelung des § 47a GBO sollen Änderungen im Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister (vor-)eingetragen ist (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 39 ff.). § 47a GBO ist als grundbuchverfahrensrechtliche Regelung vom Grundbuchamt i.R.d. Eintragungsverfahrens zwar zu beachten. Sie entfaltet jedoch keine materiell-rechtliche Relevanz. Die GbR kann – auch ohne im Gesellschaftsregister eingetragen zu sein – beim Grundstückserwerb die Auflassung nach § 925 BGB erklären. Da der Eigentumserwerb am Grundstück jedoch zusätzlich eine Eintragung im Grundbuch voraussetzt (Auflassung und Eintragung, §§ 873, 925 BGB), wird die Eintragung im Grundbuch vom Grundbuchamt erst dann vorgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 47a Abs. 2 GBO erfüllt sind. Wenn eine GbR ein Grundstück erwirbt und sie erstmals ins Grundbuch eingetragen werden möchte, kann dies gem. § 47a Abs. 2 GBO nur geschehen, wenn sie zuvor ins Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (Voreintragungsgebot). Die Neuregelung des § 15 Abs. 1 Grundbuchverfügung bedingt, dass die Eintragung im Grundbuch dann durch die Eintragung des Namens der GbR und der Angabe des registerführenden Gerichts nebst Registernummer erfolgt.
Art. 229 § 21 EGBGB trifft eine Übergangsregelung (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 40). Danach sollen Eintragungen ins Grundbuch, die ein Recht der GbR betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. Ist die Eintragung eines Gesellschafters u.a. gem. § 47 Abs. 1 S. 1 GBO alt unrichtig geworden, findet keine Berichtigung (mehr) statt.
bb) Eintragung einer GbR in die Gesellschafterliste
Die Gesellschafterliste einer GmbH genießt nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 GmbHG öffentlichen Glauben. Infolgedessen ist nach § 40 GmbHG die Eintragung einer GbR als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste erst möglich, nachdem die Gesellschaft im Gesellschafsregister registriert worden ist (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 45 ff.). Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG sind bei der Aufnahme einer rechtsfähigen Personengesellschaft (d.h. einer eGbR) in die Gesellschafterliste deren Name, Sitz und Registerdatum aufzunehmen. Die Regelung hat rein verfahrensrechtliche Relevanz. In der Folge kann die GbR GmbH-Geschäftsanteile auch ohne vorherige Registrierung im Gesellschaftsregister materiell-rechtlich wirksam erwerben. Der Vollzug dieses materiell-rechtlich wirksamen Erwerbs durch Eintragung in die Gesellschafterliste bedarf jedoch einer Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister – ebenso wie eine Veräußerung des GmbH-Geschäftsanteils einer nach altem Recht noch unter der Bezeichnung ihrer Gesellschafter in der Gesellschafterliste vermerkten GbR. Eine GbR kann gem. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG nur dann in die Gesellschafterliste aufgenommen und Veränderungen an der entsprechenden Eintragung nur dann vorgenommen werden (wie bspw. auch eine Austragung aus der Gesellschafterliste), wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt gleichermaßen für interne Veränderungen einer nach altem Recht eingetragenen GbR (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 EGGmbHG). Alle nach altem Recht in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter und die neu ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR müssen dem die Gesellschafterliste dem Handelsregister einreichenden Notar versichern, dass die neu eingetragene GbR mit der vormaligen, in der Gesellschafterliste eingetragenen GbR identisch ist, d.h. eine sog. Identitätsversicherung abgeben.
Hinweis:
Vgl. auch § 67 AktG, wonach eine GbR, die über Namensaktien verfügen will, zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss.