Vorbehaltlich einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung (Gestaltungsfreiheit nach § 708 BGB) sind gem. § 720 Abs. 1 BGB alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt (Grundsatz der Gesamtvertretung – im Unterschied zur OHG: Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis nach § 124 Abs. 1 HGB). § 720 Abs. 2 BGB eröffnet die Möglichkeit, dass die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (Ausübungsermächtigung). Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich nach § 720 Abs. 3 BGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft, und eine Beschränkung ihres Umfangs ist (im Außenverhältnis) Dritten gegenüber unwirksam. In entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB kann die Vertretungsbefugnis gem. § 720 Abs. 4 BGB einem Gesellschafter jedoch bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes” auch ganz oder teilweise (Übergang von Einzel- zu Gesamtvertretungsbefugnis) wieder entzogen werden (Ring, a.a.O., § 2 Rn 253 ff.). Dies geschieht durch bloßen Beschluss der anderen Gesellschafter, d.h. eine Gestaltungsklage ist für den Entzug – anders als im Personenhandelsgesellschaftsrecht – nicht erforderlich.

 

Hinweis:

Eine Aufkündigung der organschaftlichen Vertretungsmacht (mithin eine einseitige Niederlegung) durch den vertretungsbefugten Gesellschafter – entsprechend § 715 Abs. 6 BGB im Hinblick auf die Geschäftsführungsbefugnis – ist nicht vorgesehen. Die Vertretungsmacht eines Gesellschafters begründet nämlich im Unterschied zur Geschäftsführungsbefugnis als Pflichtrecht keine Tätigkeitspflicht, deren Fortbestehen für den Vertreter unzumutbar werden könnte (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 164).

§ 720 Abs. 5 BGB normiert die passive Einzelvertretungsbefugnis.

 

Hinweis:

Die (dispositiven) Vertretungsbefugnisse in der GbR genießen nach den §§ 707 Abs. 2 Nr. 3, 707a Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 15 HGB Registerpublizität.

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