Der Tod eines Gesellschafters führt nach dem Grundsatz „Ausscheiden statt Auflösung” gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft und zur Fortsetzung der GbR. Der damit gesetzlich angeordnete Regelfall der Fortsetzung der Gesellschaft führt jedoch nicht automatisch zur Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils. Hierfür bedarf es (wie bisher auch weiterhin) einer erbrechtlichen (einfachen oder qualifizierten) Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag.
aa) Haftungsproblem
Kommt es aufgrund einer Nachfolgeklausel zum Eintritt eines Erben, stellt sich das Problem, dass der Gesellschafter-Erbe persönlich für die GbR-Verbindlichkeiten (einschließlich der Altverbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründet worden sind) einzustehen hat. Vor diesem Hintergrund trifft § 724 BGB eine den Gesellschafter-Erben privilegierende Regelung im Hinblick auf den Fall einer Fortsetzung der GbR mit dem Erben bzw. dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (Wahlrecht, verbunden mit einem Haftungsprivileg, RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 171).
bb) Wahlrecht des Gesellschafters
Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters (aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel) auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB, um ins Handelsregister eingetragen zu werden (Option eines Statuswechsels in eine OHG, obgleich die Gesellschaft kein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB bzw. die gemeinsame Ausübung eines Freien Berufs betreibt), so kann nach § 724 Abs. 1 BGB jeder Gesellschafter-Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 289 ff.).
cc) Kündigung der Mitgliedschaft
Nehmen die anderen Gesellschafter einen entsprechenden Antrag nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als KG nicht möglich, ist der Erbe gem. § 724 Abs. 2 BGB befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
dd) Frist zur Ausübung des Wahlrechts bzw. zur Ausübung des Austrittsrechts
Das Antragsrecht auf einen Kommanditistenstatus bzw. – falls dies abgelehnt oder nicht möglich ist – das Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft in der GbR können vom Gesellschafter-Erben nach § 724 Abs. 3 BGB nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.
ee) Wegfall der unbeschränkten Eigenhaftung des Gesellschafter-Erben
Scheidet innerhalb dieser Frist der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet der Gesellschafter-Erbe nach § 724 Abs. 4 BGB für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1975 ff. BGB) betreffen.
Das Recht des Gesellschafter-Erben, drei Monate nach Kenntnis der Erbschaft von den Mitgesellschaftern die Einräumung eines Kommanditistenstatus zu verlangen, korrespondiert also mit der Begrenzung seiner Haftung auf den Betrag der Kommanditeinlage (wenn die KG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 HGB in das Handelsregister eingetragen wird), und für die bis zur Einräumung der Kommmanditistenstellung entstanden Altverbindlichkeiten haftet er nur wie für Nachlassverbindlichkeiten. Wenn die Mitgesellschafter hingegen seinen Antrag ablehnen, oder die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB nicht erfüllt sind, kann der Erbe seine GbR-Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei er auch in diesem Fall für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten nur wie für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Damit genießt der Gesellschafter-Erbe ein Wahlrecht mit Haftungsprivileg. Alternativ dazu kann er natürlich auch als GbR-Gesellschafter in der GbR verbleiben – allerdings verbunden mit den damit einhergehenden Haftungsrisiken für Alt- wie Neuverbindlichkeiten –, oder er kann die Erbschaft nach den §§ 1942 ff. BGB insgesamt ausschlagen.