(BGH, Beschl. v. 19.10.2022 – XII ZB 425/21) • Die Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG hat zur Voraussetzung, dass die Zweifel des Standesbeamten die Vornahme einer konkret zu benennenden Amtshandlung betreffen. Das Vorlagerecht dient hingegen nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen durch das Gericht. § 43 Abs. 1 PStG sieht die Zuständigkeit jedes Standesbeamten vor, die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens vorzunehmen. Zumindest dann, wenn dem beurkundenden Standesbeamten nicht zugleich die Empfangszuständigkeit gem. § 43 Abs. 2 PStG obliegt, darf er seine Mitwirkung an der Beglaubigung oder Beurkundung nur dann ablehnen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebte Rechtsfolge nicht zulassen bzw. die Erklärung nach der eigenen Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist. Eine analoge Anwendung von Art. 48 EGBGB auf Sachverhalte, in denen ein deutsch-ausländischer Doppelstaater den nach dem Recht des EU-ausländischen Heimatstaats gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben hat, scheidet aus.

ZAP EN-Nr. 8/2023

ZAP F. 1, S. 13–13

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