Bei einer außergerichtlichen Vertretung des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger findet die Vorschrift des § 34 GVG Anwendung. Im Verfahren nach dem StaRUG entsteht pauschal eine 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3317 VV RVG). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung ist nach § 29a RVG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen (K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, Beck-OK, RVG, § 29a RVG Rn 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 19/24181, 220) kann wegen der vielfältigen Plangestaltungsmöglichkeiten nicht in jedem Fall auf den vollen Nennbetrag der einbezogenen Forderungen, Rechte oder Beteiligungen abgestellt werden. Keine Anwendung findet § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GVG, weil ein konkretes wirtschaftliches Interesse zu bewerten ist.

 

Praxistipp:

Um von vornherein rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass sich der Anwalt unter Belehrung nach § 49b Abs. 5 BRAO mit diesem über die Höhe des Gegenstandswerts verständigt.

Obwohl es sich bei der Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG um eine pauschale Verfahrensgebühr handelt, ist der Anwalt befugt, diese Gebühr für jedes Instrument nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Nr. 1–4 StaRUG gesondert geltend zu machen, wenn er den Mandaten insoweit vertritt (näher dazu Deppenkemper, a.a.O., § 38 Rn 39). Denn hierbei handelt es sich um je selbstständige Verfahren (BT-Drucks 19/24181, 133).

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