Die nachfolgend beschriebene Situation ist dem in Sanierungsangelegenheiten tätigen Rechtsanwalt bestens vertraut: Ein in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlicher Mandant sucht mittels eines Vergleichs mit seinen Gläubigern die drohende Insolvenz zu beseitigen, wären da nicht ein oder mehrere Gläubiger, die sich diesem Anliegen aus welchen Gründen auch immer widersetzen. Ohne ihre Zustimmung sind keine Mehrheitsentscheidungen gegen einzelne Gläubiger möglich (grundlegend BGH, v. 12.12.1991 – IX ZR 178/91, BGHZ 116, 319 ff.). Dadurch entsteht eine faktische Blockademöglichkeit für die Gläubiger. An dieser Stelle setzt das am 1.1.2021 in Kraft getretene StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) an. Es eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, in einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren einen Restrukturierungsplan auch gegen die Stimmen dissentierender Gläubiger durchzusetzen. Dieses Verfahren vermeidet im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren mit den dort vorgesehenen Sanierungsoptionen die einschneidenden rechtlichen Konsequenzen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens sowie das Stigma bzw. Makel der Insolvenz. Es ist grds. geheim. Öffentliche Bekanntmachungen, die zu einer europaweiten Anerkennung der Restrukturierungssache nach der EuInsVO führen (näher dazu Palenker in: Seibt/Westphal, StaRUG, § 84 Rn 44), erfolgen nur, wenn der Schuldner dies beantragt (§ 84 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass bereits die Existenz des StaRUG den Abschluss eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs steigert.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Grundstrukturen des StaRUG, zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner Zugang zum Verfahren mit den einzelnen Sanierungsinstrumenten findet und welche Wirkungen ein mehrheitlich angenommener Restrukturierungsplan zeitigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?