Der Beiladung kommt im sozialgerichtlichen Verfahren erhebliche Bedeutung zu. Sie ersetzt hier die ihr funktional entsprechenden Vorschriften zur Nebenintervention und Streitverkündung in der ZPO (dort §§ 66–74), die hier nicht anwendbar sind (Arg. aus § 74). Das Gesetz unterscheidet die sog. einfache Beiladung (§ 75 Abs. 1) von der notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2).
Nach § 75 Abs. 1 kann das Gericht (Ermessen) von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen – hierzu zählen nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche, ideelle oder tatsächliche Interessen, auf die die zu erwartende Entscheidung Einfluss haben kann – durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen des Gerichts. Lediglich in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Bundesrepublik Deutschland nach S. 2 der Vorschrift auf Antrag zwingend beizuladen.
§ 75 Abs. 2 bestimmt: Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen. In diesen Fällen muss die Beiladung von Amts wegen, auch ohne Antrag eines Beteiligten oder des Dritten, erfolgen. Fallgruppen und Beispiele für die notwendige Beiladung finden sich bei Udsching in: Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens (im Folgenden: HdB-SGG/Verf.), Kap. VI Rn 12–18a.
Der anordnende Beiladungsbeschluss ist nach § 75 Abs. 3 unanfechtbar, sowohl bei einfacher als auch bei notwendiger Beiladung, anders bei Ablehnung eines Antrags auf Beiladung (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [im Folgenden: M-L/K/L/S/Verf.], § 75 Rn 16). Hinsichtlich der Auswirkungen der Beiladung bei der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Stellung abweichender Sachanträge s. § 75 Abs. 4 S. 1 (einfache Beiladung) und S. 2 (notwendige Beiladung).
Abs. 5 der Vorschrift bestimmt, dass die dort genannten Leistungsträger nach der Beiladung auch verurteilt werden können, wenn der Beigeladene statt des Beklagten leistungspflichtig ist, also wenn die Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann. Voraussetzung für eine Verurteilung ist nicht, dass der beigeladene Leistungsträger über den geltend gemachten Anspruch schon in einem Verwaltungsverfahren entschieden hat, auch ein ansonsten notwendiges Vorverfahren muss nicht durchgeführt worden sein.
Ein Muster eines Beiladungsantrags mit Anm. findet sich im HdB-SGG/Udsching Kap. VI Rn 29.