Gemäß § 43c Abs. 1 S. 1 BRAO kann einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in diesem Bereich zu führen, wobei nach § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO maximal drei Fachanwaltsbezeichnungen erteilt werden können. Insgesamt existieren derzeit 24 Fachanwaltsbezeichnungen, wobei die Unterscheidung von deren Nennung in § 43c Abs. 1 S. 2 BRAO oder in §§ 1 S. 2 FAO i.V.m. 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a) BRAO ohne Relevanz ist.
Nach §§ 2, 3 FAO setzt die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung voraus, dass der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Fachgebiet nachweist sowie bereits drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen und tätig ist. Die Kenntnisse müssen erheblich das Maß dessen übersteigen, was die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf im Durchschnitt vermitteln. Worauf sich die besonderen theoretischen Kenntnisse inhaltlich in den einzelnen Fachgebieten erstrecken müssen, ergibt sich aus §§ 8–14 FAO, die für jedes Fachgebiet einen Katalog von Teilrechtsgebieten benennen, die kumulativ oder alternativ erfüllt werden müssen.
Fachanwälte unterliegen gem. § 15 FAO einer kontrollierten und sanktionsbewehrten Fortbildungspflicht. § 15 Abs. 1 S. 1 FAO verpflichtet dazu, jährlich auf dem Gebiet der jeweiligen Fachanwaltschaft zu publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilzunehmen, wobei mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung pro Jahr erreicht werden müssen. Da die Fortbildungen kalenderjährlich erfolgen müssen, ist ein Vor- oder Nachleisten nicht erlaubt (BGH, Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212). Wird gegen die Fortbildungspflicht schuldhaft verstoßen, kann die Rechtsanwaltskammer gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO binnen Jahresfrist die Fachanwaltsbezeichnung widerrufen, was regelmäßig nur bei wiederholten Verstößen angezeigt sein dürfte (BGH, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 10/15, NJW 2016, 2666; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.7.2019 – 1 AGH 2/19, NJOZ 2020, 860).
Da der Gesetzgeber durch die Einführung von Fachanwaltschaften keine abschließende Regelung treffen wollte, können sich Fachanwälte auch in Bereichen, in denen noch kein Fachanwalt existiert, spezialisieren und dies in sachlich gebotener Form auch nach außen kommunizieren (BGH, Urt. v. 9.6.2011 – I ZR 113/10, NJW 2012, 235). Als zertifizierter Mediator darf sich gem. § 7a BORA bezeichnen, wer die Aus- und Fortbildungserfordernisse gem. § 5 Abs. 1 MediationsG erfüllt. Auch die Zertifizierung nach Absolvieren von Speziallehrgängen ist zulässig, ebenso wie Fortbildungszertifikate der Rechtsanwaltskammern.