Untrennbar mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verbunden ist das Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht, wobei die konkreten Voraussetzungen der zu gewährenden Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahrensvorschriften (z.B. § 147 StPO, § 117b BRAO, § 299 ZPO, § 100 VwGO) geregelt sind. Vor Existenz der Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), welche seit 1.1.2022 besteht, sah § 19 BORA die Regelung einer persönlichen Aushändigung der Papierakte und deren Rückgabe vor. Seit dem 1.1.2022 hat § 19 BORA nur noch eine untergeordnete Bedeutung, da über das elektronische Akteneinsichtsportal Gerichte und Staatsanwaltschaften im gesamten Gebiet der Bundesrepublik elektronische Akten für die Einsichtnahme online zum Abruf bereitstellen (vgl. www.akteneinsichtsportal.de). Seit dem 27.10.2022 müssen Rechtsanwälte zur Anmeldung im Akteneinsichtsportal ihren beA-Sicherheits-Token (beA-Karte oder Software-Token) verwenden, wobei dies nur für Rechtsanwälte und nicht auch deren Kanzleimitarbeiter gilt (BRAK-Sondernewsletter 12/2022 v. 25.10.2022). Nur dem mandatierten Rechtsanwalt dürfen die Originale der jeweiligen Akte überlassen werden, dem Mandaten dürfen nur Ablichtungen weitergegeben werden. Die Regelungen zum sorgfältigen Umgang und Verwahrung einschließlich der rechtzeitigen Rücksendung dürften seit Bestand des elektronischen Akteneinsichtsportals keine Praxisrelevanz mehr besitzen.
Gemäß § 20 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, vor Gericht, außer beim Amtsgericht in Zivilsachen, als Berufstracht eine schwarze Robe zu tragen, soweit dies üblich ist. Der Zweck der grundsätzlich geltenden Robenpflicht ist, die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege kenntlich zu machen (BGH, Urt. v. 7.11.2016 – AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407). Nach wie vor streitig ist, ob ein Verstoß gegen Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts zur anwaltlichen Berufstracht zu sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG führen kann (dafür: OLG München, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ws 679/06, NJW 2006, 3079; verneinend: LAG Niedersachsen, Beschl. v. 29.9.2008 – 16 Ta 333/08, AnwBl. 2008, 883; Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, § 20 BORA Rn 7). Die nach wie vor h.M. verbietet jeglichen Werbeaufdruck auf der Anwaltsrobe einschließlich von Namen und Beruf, da dies dem Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre widerspreche (BGH, Urt. v. 7.11.2016 – AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407; Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, § 20 BORA Rn 7).