§ 49b Abs. 1 BRAO enthält ein generelles Verbot, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als es das RVG vorsieht. Dieses Verbot wird durch § 21 BORA dahingehend konkretisiert, dass dieses Verbot auch im Verhältnis des Rechtsanwalts zu einem Dritten besteht, der die angefallenen Gebühren begleicht wie namentlich gegenüber einem Rechtsschutzversicherer. Relevanz hat § 21 BORA vor allem deshalb gewonnen, weil Rechtsschutzversicherer der Anwaltschaft verschiedene Rationalisierungsabkommen unterbreitet haben, die regelmäßig eine Gebührenunterschreitung vorsahen und dem Anwalt im Gegenzug eine Stellung als sog. Vertragsanwalt erbrachte (Weyland/Nöker, 11. Aufl. 2024, § 21 BORA Rn 3). Eine solche Vereinbarung verstößt gegen anwaltliches Berufsrecht. Der Schutzzweck beider Normen ist einen unangemessenen Preiswettbewerb unter Rechtsanwälten zu verhindern (BGH, Urt. v. 1.6.2006 – I ZR 268/03, NJW 2006, 3569).
Dieser Grundsatz wird nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG für den außergerichtlichen Bereich durchbrochen, da hier eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart werden kann, solange dies nach § 4 Abs. 1 S. 2 RVG in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts steht. Mit der Neufassung von § 34 RVG existiert keine gesetzliche Taxe mehr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, da dieser eine entsprechende individuelle Vergütungsvereinbarung abschließen soll, sodass § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO hier nicht mehr gilt (BGH, Urt. v. 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16, NJW 2017, 2554). Gebührenrechtlich zulässig kann daher auch eine kostenlose Erstberatung sein (BGH a.a.O.; AGH NRW, Urt. v. 9.5.2014 – 1 AGH 3/14, NJW-RR 2014, 1335).
Nach § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO kann bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Mandanten (Bedürftigkeit oder familiäre Verbindung) sowohl in gerichtlichen als auch außergerichtlichen Tätigkeiten eine Ermäßigung oder Erlass der Anwaltsgebühren wirksam vereinbart werden. Nach richtiger Auffassung ist § 49b Abs. 1 BRAO bei sog. pro bono Tätigkeit teleologisch zu reduzieren, da in aller Regel ein soziales Engagement zugrunde liegt (ebenso Henssler/Prütting/Kilian, 6. Aufl. 2024, § 49b BRAO Rn 36 f.).
Nach § 49b Abs. 2 BRAO ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nach § 49a Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BRAO i.V.m. § 4a Abs. 1 S. 1 RVG, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Sofern ein Erfolgshonorar für ein gerichtliches Verfahren vereinbart wird, muss nach § 4a Abs. 1 S. 2 BRAO für den Fall des Erfolgs ein angemessener Zuschlag vereinbart werden. Nach h.M. kann ein solcher Ausnahmefall nur angenommen werden, wenn dem Rechtsschutzsuchenden ohne das Erfolgshonorar anderenfalls der Zugang zum Recht versagt bliebe (Henssler/Prütting/Kilian, 6. Aufl. 2024, § 49b BRAO Rn 142 ff.).
Nach § 49b Abs. 3 BRAO darf der Rechtsanwalt keine Gebühren oder sonstigen Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen entgegennehmen oder abgeben. Damit ist die Vereinbarung einer Vermittlungsgebühr zwischen Rechtsanwälten für die Vermittlung von Mandaten verboten.
Schließlich regelt § 49b Abs. 4 BRAO die zulässige Abtretung von Gebührenforderungen, wobei zwei Fälle unterschieden werden: Zum einen die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt nach § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO oder an einen sonstigen Dritten wie eine Verrechnungsstelle gem. § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO. An Erstere kann ohne Einwilligung des Mandanten abgetreten werden, an Zweitere ist eine formell rechtskräftige Titulierung oder die Einwilligung des Mandanten erforderlich (BT-Drucks 16/3655, S. 82).
Zuletzt erfasst § 49b Abs. 5 BRAO die Hinweispflicht des Rechtsanwalts, schon vor Übernahme des Mandats auf die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert hinzuweisen. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags nach § 134 BGB, sehr wohl aber zur Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen der c.i.c. (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332). Die Beweislast für den nicht erfolgten oder nicht rechtzeitigen Hinweis trägt der Mandant (BGH, Urt. v. 11.10.2007 – IX ZR 105/06, AnwBl. 2008, 68).