Wer sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, die in der Unterlassungserklärung aufgeführten Bilder nicht mehr zu verwenden, muss diese schnellstmöglich aus laufenden Verkaufsaktionen entfernen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe verwirkt. Der BGH hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein entsprechendes Foto Gegenstand einer zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits abgelaufenen Auktion war. Der BGH entschied mit Urteil vom 18.9.2014 (I ZR 76/13), dass Bilder auch aus abgelaufenen Auktionen – sofern diese noch aufrufbar sind – zu entfernen sind. Ein entsprechender Aufruf ist beispielsweise über die Funktion "Beobachten" oder über evtl. noch aufrufbare "Bewertungen" möglich. Bei abgelaufenen Auktionen bedeutet dies für den Unterlassungsschuldner, dass er entweder selbst (sofern dies möglich ist) das Lichtbild entfernen muss, oder dass er (wenn ein Entfernen selbst nicht mehr möglich ist) auf den jeweiligen Plattformbetreiber einwirken muss, damit dieser es entfernt. Sollte der jeweilige Plattformbetreiber auf ein entsprechendes Anschreiben nicht reagieren, muss der Unterlassungsschuldner, um sich selbst zu schützen, "verstärkt" auf dem Plattformbetreiber Druck ausüben.

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