Das LG Bochum (Urt. v. 29.10.2014 – I-13 O 159/14) hat sich – wie schon im Jahr 2013 (Beschl. v. 19.6.2013 – I-13 O 69/13) betreffend ein Angebot eines Aloe Vera Produktes auf der Plattform eBay – mit den Anforderungen an die Nennung des Grundpreises befasst. Im konkreten Fall hatte der auf Unterlassung in Anspruch genommene Unternehmer den Grundpreis zwar in der Artikelüberschrift, in der Listenansicht und in der Galerieansicht so angegeben, dass er zeitgleich mit dem Gesamtpreis zu sehen war. Allerdings sieht eBay auch die sog. verkleinerte Galerieansicht vor. Hierbei handelt es sich um eine – unterhalb des eBay-Verkäufernamens – stehende Galerieansicht, in der lediglich bis zu fünf Angebote des Verkäufers exemplarisch angezeigt werden. Zu dieser Ansicht gelangt man, wenn auf den eBay-Verkäufernamen klickt. In dieser verkleinerten Galerie wurde der Grundpreis aus programmiertechnischen Gründen, die in der Machtsphäre von eBay liegen, nicht angezeigt. Das LG Bochum entschied, dass ungeachtet dieser fehlenden Einflussmöglichkeit der Händler der Grundpreis angegeben werden muss; könne der Verkäufer dies mangels Einwirkungsmöglichkeiten auf eBay nicht gewährleisten, so dürfe er dort keine Angebote mehr einstellen. Das Urteil ist rechtskräftig und wurde von anderen Gerichten zu ähnlich gelagerten Sachverhalten schon bestätigt (u.a. LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2014 – 416 HK O 179/14).
Es zeigt sich, dass Handelsplattformen im Internet zwar Optionen zum Einstellen von Angeboten bereitstellen, durch die der Grundpreis nahe am Gesamtpreis eingeblendet wird. Allerdings erscheinen diese Einblendungen nicht in allen Präsentations-Formaten, neben dem vorgenannten Beispiel – bei eBay – auch nicht in der Auswahl "Ähnliche Artikel, die Sie interessieren könnten" oder "Andere Käufer beobachten diese Artikel". Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Grundpreisangabe nachzukommen, besteht daher – bei eBay – nur die Möglichkeit, den Grundpreis am Anfang der Artikelüberschrift anzugeben, in der 80 Zeichen zur Verfügung stehen. Steht die Grundpreisangabe mitten im Text oder am Ende der Artikelbeschreibung, so besteht die Gefahr, dass der Grundpreis in den vorgenannten Kurzdarstellungen, bei der nur ein Teil der Artikelüberschrift übernommen wird, nicht angezeigt wird. Dass die vollständige Artikelüberschrift dann beim Fahren mit der Mouse über die Kurzansicht erscheint (sog. Mouse-Over-Effekt), ist nach der Rechtsprechung nicht ausreichend (vgl. zur insoweit nicht rechtskonformen Darstellung der Versandkosten bei Google Shipping: LG Hamburg, Urt. v. 13.6.2014 – 315 O 150/14).