(EuGH, Urt. v. 13.5.2015 – C-536/13) • Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v. 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel-I-Verordnung) ist dahin auszulegen, dass sie einem Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, nicht verwehrt, da diese Verordnung nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem Mitgliedstaat regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist. Hinweis: Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Gazprom und Litauen wurde dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob nationale Gerichte Schiedssprüche, die in anderen EU-Mitgliedstaaten (hier: Schweden) gefällt wurden, anerkennen müssen oder nicht. Der EuGH entschied, dass die nationalen Gerichte dies selbst entscheiden müssen, denn die "Brüssel-I-Verordnung" regele diesen Fall nicht.

ZAP EN-Nr. 506/2015

ZAP 12/2015, S. 651 – 651

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?