Mit dem Vollstreckungsbescheid erhält der Antragsteller einen Titel, der einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich steht (§ 700 Abs. 1 ZPO). Um eine sofortige Zwangsvollstreckung des Antragstellers aus diesem Titel zu verhindern, kann der Antragsgegner die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung erreichen (§§ 719 i.V.m. 707 ZPO).

 

Hinweis:

Der Rechtsanwalt muss seinem Mandanten einschärfen, dass dieser den erlassenen Vollstreckungsbescheid sofort zwecks Erhebung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an ihn weiterleiten muss, da nur eine zweiwöchige Frist zur Abwehr dieses Bescheids besteht.

Dann ist die Rechtslage so, dass der Antragsteller mangels Zahlung der ausstehenden Kosten in dem Verfahren, das vom Mahngericht an das zuständige Gericht abgegeben worden ist, vor dem zuständigen Gericht nicht verhandeln kann. Daher muss das Gericht ein Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erlassen. Da der Antragsgegner in vorliegendem Fall schlüssig vortragen kann, wird er den Rechtsstreit gewinnen und so seine eigenen Anwaltskosten nach Prozessgewinn vom Antragsteller ersetzt bekommen können. Auch wäre rechtskräftig entschieden, dass die behauptete Forderung nicht besteht.

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