(BGH, Urt. v. 18.3.2015 – VIII ZR 242/13) • Ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung raucht, verhält sich grds. nicht vertragswidrig. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Wohnung durch das Rauchen derart beschädigt wird, dass die Gebrauchsspuren im Rahmen der Vornahme von üblichen Schönheitsreparaturen i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht mehr beseitigt werden können. Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.9.2007 – VIII ZR 143/06). Hinweis: Nach der nunmehr erneut geänderten Rechtsprechung des BGH dürften die meisten Quotenabgeltungsklauseln unwirksam sein. Gegebenenfalls bietet es sich an, Mietverträge zu überprüfen, um Quotenabgeltungsklauseln zu ersetzen.

ZAP EN-Nr. 497/2015

ZAP 12/2015, S. 648 – 648

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