Die Autonomie der Kirchen und das von ihr gesetzte Recht evoziert die Frage, ob die staatliche Gerichtsbarkeit überhaupt mit im Kirchenrecht verankerten Rechtsansprüchen in Berührung kommen kann. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsschutzgarantie nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG den Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung sicherstellt. Daher erstreckt sie sich auch auf das autonom gesetzte Recht nichtstaatlicher Rechtsträger, deren bereichsspezifische Rechtsetzungsbefugnis die staatliche Rechtsordnung anerkennt. Derartige Befugnisse gelten nicht uneingeschränkt, sondern nur innerhalb der vom staatlichen Recht gezogenen Grenzen. Daher haben die staatlichen Gerichte nachzuprüfen, ob Verpflichtungen oder Versagungen von Berechtigungen, die im autonomen Recht vorgesehen sind, einer subjektiven Rechtsposition des staatlichen Rechts widersprechen. Dessen Geltungsanspruch hängt von Inhalt und Reichweite der Bindungen ab, denen das autonom gesetzte Recht unterliegt. Im Kollisionsfall hat das staatliche Recht Vorrang (BGH NJW 1997, 3368; 2000, 1555 f.). Darüber hinaus gewährleistet die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes die Anrufung der staatlichen Gerichte, um eine durch das autonome Recht vermittelte Rechtsposition gegen den Willen des Verpflichteten durchzusetzen, wenn dies nicht auf andere Weise möglich ist. Die Rechtsschutzgarantie stellt insoweit das Korrelat des staatlichen Gewaltmonopols dar. Nur der Staat ist berechtigt, zur Durchsetzung von Rechten und Pflichten Zwangsmittel einzusetzen. Hierfür bedarf es eines Vollstreckungstitels, den nur die staatliche Rechtsordnung verleihen kann. Daher muss sie Inhabern einer Rechtsposition des autonomen Rechts die Möglichkeit eröffnen, einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Hierfür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Die staatliche Rechtsordnung kann vorsehen, dass staatliche Gerichte Entscheidungen nichtstaatlicher Rechtsträger für vollstreckbar erklären. Ansonsten müssen Rechtspositionen, die durch solche Entscheidungen zugesprochen werden, im Klageweg, d.h. im Erkenntnisverfahren, vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden. Sie sind von diesen anzuerkennen, wenn der Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung nicht entgegensteht (BVerwG NVwZ 2008, 1357, f.; Ehlers in: ZevKR 49 (2004), 496, 501 f., 508 ff.).
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.11.2015 (6 C 21.14) gefolgert, dass aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes kirchenrechtliche Ansprüche im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden können, wenn dies erforderlich ist, um sie zwangsweise durchsetzen zu können. Die staatlichen Gerichte dürften kirchenrechtliche Ansprüche nur anerkennen, wenn die staatliche Rechtsordnung nicht entgegenstehe. Die grundgesetzlich geschützte Organisationsgewalt der Religionsgesellschaften umfasse die Einrichtung unabhängiger Kirchengerichte, die Festlegung ihrer Entscheidungszuständigkeiten und den Erlass einer Verfahrensordnung. Die von den Kirchengerichten zuerkannten und festgesetzten Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines kirchengerichtlichen Verfahrens seien von staatlichen Gerichten anzuerkennen, wenn sie nicht auf einer Verletzung der fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, des Willkürverbots oder elementarer Verfahrensgarantien beruhen.