Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist gem. § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuzustellen. Die Zustellung an einen Rechtsanwalt kann gem. § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgen, welches den Nachweis für die Zustellung erbringt (§ 174 Abs. 4 ZPO) und die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO ersetzt. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat (BVerwG Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 S. 10 m.w.N.; NJW 2012, 2117 Rn 6; OLG Hamm, NJW 2010, 3380, 3381; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 56 Rn 33; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 174 Rn 5b). Befindet sich ein Empfangsbekenntnis für die Zustellung der Ladung nicht bei den Akten und ist es auch sonst nicht auffindbar, gilt Folgendes: Der Verlust des Empfangsbekenntnisses nach Zustellung lässt zwar die Zustellungswirkungen nicht mehr entfallen; der Nachweis kann dann jedoch mithilfe anderer Beweismittel erbracht werden (Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 174 Rn 19). Auch wird der fehlende Nachweis einer formgerechten Zustellung gem. § 173 VwGO i.V.m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang des Dokuments geheilt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Rechtsanwalt zumindest konkludent bestätigt, das Schriftstück selbst erhalten und als zugestellt entgegengenommen zu haben (vgl. BVerwG Buchholz 303 § 174 ZPO Nr. 2 Rn 5, 310 § 56 VwGO Nr. 13 Rn 6). Bestreitet der Rechtsanwalt den Zugang der Ladung, lässt sich der betreffende Nachweis nicht führen. Ohne einen Nachweis der Zustellung ist die Ladung jedoch nicht wirksam erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 72 S. 70).
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 27.7.2015 (9 B 33.15, NJW 2015, 3386 f.) trägt das Gericht die verfahrensrechtliche Beweislast dafür, dass die Ladung zugegangen ist (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 72 S. 70 zum Nachweis eines Anhörungsschreibens zu § 130a VwGO). Es sei Sache der Gerichtsorganisation, für die sorgsame Aufbewahrung der Empfangsbekenntnisse zu sorgen. Das Fehlen des Ladungsnachweises lasse den Schluss zu, dass zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden sei. Eine ohne Teilnahme des betroffenen Klägers bzw. seines Bevollmächtigten durchgeführte mündliche Verhandlung verletze den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und begründe einen wesentlichen Mangel des Gerichtsverfahrens.