In der Praxis wird von der von einem (ärztlichen) Gutachten negativ Betroffenen nicht selten eingewandt, die Untersuchung habe nicht vollständig durch den im Gutachterauftrag benannten Gutachter stattgefunden, vielmehr durch Hilfspersonal (z.B. statt Untersuchung durch den Chefarzt sei eine solche durch den Assistenzarzt erfolgt). Diesem Einwand kommt zunächst insoweit Gewicht zu, als nach § 98 VwGO, § 407a Abs. 2 S. 1 ZPO der Sachverständige nicht befugt ist, den Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Er darf zur Erledigung seines Gutachtenauftrags aber weitere Personen hinzuziehen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er gem. § 407a Abs. 2 S. 2 ZPO diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Wenn sich aus der Eigenart des Gutachtenauftrags nicht ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird oder es auf seinen persönlichen Eindruck während der gesamten Untersuchung ankommt, kann der Sachverständige nach dem Beschluss des BVerwG vom 24.11.2015 (2 B 37.15, IÖD 2016, 70 f.) einzelne Untersuchungen daher auch durch Hilfskräfte durchführen lassen. Ihre Grenze finde diese Mitwirkung anderer Personen darin, dass die volle persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen gewahrt bleiben müsse.

 

Hinweis:

Soweit die fehlende ärztliche Sachkunde der eingesetzten Hilfsperson gerügt wird, ist zu beachten, dass die Sachkunde durch den Sachverständigen selbst vermittelt wird (BVerwG a.a.O.)

Autor: VorsRiVG Prof. Dr. Bernd Andrick, Gelsenkirchen

ZAP 12/2016, S. 639 – 650

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?