(AG Schwelm, Beschl. v. 22.11.2016 – 60 OWi 469 Js 768/15-520/15) • Der Betroffene hat über seinen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und insb. dem Gedanken der „Waffengleichheit“ gegenüber der Bußgeldstelle ein Anrecht auf kostenfreie Zurverfügungstellung der digitalen Messdatei, des Passwortes sowie des zur Auswertung erforderlichen Tokens.

ZAP EN-Nr. 384/2017

ZAP F. 1, S. 615–615

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