Grundlage der Bemessung der Tagessatzhöhe ist das dem Angeklagten zur Verfügung stehende Nettoeinkommen (Nettoeinkommensprinzip). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens sind grundsätzlich rückblickend die Einkünfte für einen Zeitraum festzustellen, der das Durchschnittseinkommen erkennbar macht; hieraus ist das Tageseinkommen zu errechnen (Fischer, a.a.O., § 40 Rn 6a).
Der Einkommensbegriff ist ein strafrechtlicher, kein steuerrechtlicher. Heranzuziehen sind deshalb nicht etwa nur Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, sondern sämtliche Bezüge, die dem Angeklagten zufließen. Hier kommen u.a. Unterhaltszahlungen, Unterstützung durch die Eltern (etwa bei Studenten), Sachbezüge, der Mietwert des selbstgenutzten Eigenheims, BAföG, Kindergeld und Sozialleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld I und II, in Betracht (Fischer, a.a.O., § 40 Rn 7). Relevant sind hierbei ausschließlich Zahlungen, die der Angeklagte für sich selbst erhält.
Hinweis:
Bei Arbeitslosen, Asylbewerbern und Sozialhilfeempfängern ist auf die gesamten Unterstützungsleistungen einschließlich etwaiger Sachleistungen wie Unterkunft, Verpflegung usw. abzustellen (Fischer, a.a.O., § 40 Rn 7). Bei Strafgefangenen hingegen bleiben die durch den unfreiwilligen Haftaufenthalt ersparten Aufwendungen für Kost und Logis außer Betracht (OLG Frankfurt StV 2015, 178; OLG Köln, Beschl. v. 22.1.2016 – 1 RVs 3/16).
Bei nicht berufstätigen verheirateten/verpartnerten Personen kommt es auf ihre Teilhabe am Familieneinkommen an. Relevant ist insoweit der tatsächlich gewährte Naturalunterhalt einschließlich eines etwaigen Taschengeldes (Fischer, a.a.O., § 40 Rn 9). Einkünfte des Ehegatten/des Lebenspartners können aber berücksichtigt werden, sofern dem Angeklagten hieraus Vorteile zufließen, die als dauerhaftes Einkommen anzusehen sind (OLG Celle NZV 2011, 560).
Hinweis:
Derartige Anrechnungen dürfen aber nicht zu einer Art "Gesamtschuldnerhaftung" des Angeklagten und seiner Angehörigen führen. Darauf hat der Verteidiger hinzuweisen, wenn sich, was hin und wieder vorkommt, abzeichnet, dass man einer Hausfrau/einem Hausmann vorwirft, sich hinter den Einkünften des anderen Ehegatten zu "verstecken" oder sich "künstlich arm zu rechnen", obwohl doch das Familieneinkommen gut sei. Eine solche Herangehensweise ist unzulässig; es besteht keine Pflicht, die eigene Leistungsfähigkeit im Hinblick auf mögliche Geldstrafen möglichst hoch zu halten. Vielmehr ist die Entscheidung eines Ehegatten/Lebenspartners, nicht zu arbeiten, grundsätzlich zu respektieren. Nicht sachgerecht ist es daher, die Nettoeinkommen beider Partner zu addieren und den rechnerischen Hälftebetrag als Beurteilungsgrundlage für die Höhe des Tagessatzes heranzuziehen (OLG Zweibrücken StV 2000, 202).