Aufgrund der genannten Anspruchsgrundlagen für Einzel- oder Gruppenfälle lässt sich ein begründetes Abhilfeverlangen vor dem Arbeitsgericht mit Hilfe einer Verpflichtungsklage gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich durchsetzen. Ein bestimmtes Abhilfevorgehen ist jedoch nicht durchsetzbar.
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