Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, damit das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Darauf hat jetzt noch einmal die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) anlässlich einer aktuellen Entscheidung des BGH (Beschl. v. 19.2.2019 – VI ZB 43/18, ZAP-EN Nr. 379/2019, in diesem Heft) hingewiesen.
Danach müssen Einzelanwälte ohne eigenes Personal zumutbare Vorkehrungen für Verhinderungsfälle treffen, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Durch konkrete Maßnahmen für den Einzelfall muss ein Rechtsanwalt sich allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall konkret vorhersehen kann. Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ausfälle fortgeführt.
In der Entscheidung wird nochmals betont, dass der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das – aber auch alles das – unternehmen muss, was ihm zur Fristwahrung möglich und zumutbar ist. Zumutbar sei auch einem Einzelanwalt, im unvorhergesehenen Verhinderungsfall einen allgemein vertretungsbereiten Kollegen zu kontaktieren und ihn um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.
Das hat auch Konsequenzen für die Begründung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, worauf der BGH ebenfalls hinweist: Darzulegen und glaubhaft zu machen ist, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme unmöglich oder unzumutbar war bzw. bei pflichtgemäßer allgemeiner Vorsorge gewesen wäre.
Was die Entscheidungen des BGH speziell für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bedeutet, erläutert die BRAK ebenfalls: hier sei an die "passive Nutzungspflicht" gem. § 31a BRAO erinnert. Bei einer Einzelkanzlei ohne Kanzleipersonal müssen demnach allgemeine Vorkehrungen dazu getroffen werden, dass ein zur Vertretung bereiter Kollege im Fall einer unvorhersehbaren Erkrankung eingehende Nachrichten überprüfen und erste Maßnahmen wie z.B. die Beantragung einer Fristverlängerung beantragen können muss. Dazu könnte bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein Jahresvertreter bestellt werden. Dieser werde dann in das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis eingetragen und erhalte automatisch das Basisrecht, die Nachrichtenübersicht innerhalb des beA des Erkrankten anzusehen. Das bedeute, dass er zumindest prüfen könne, ob und von wem eine Nachricht eingegangen sei. Allerdings könne er weder den Betreff lesen noch die Nachricht öffnen. Dazu müssten ihm zuvor weitere Rechte eingeräumt worden sein. Seien dagegen Kanzleikollegen oder Kanzleipersonal vorhanden, könnte man diesen bereits beizeiten Zugriff auf das eigene Postfach gewähren, damit sie jederzeit reagieren könnten, falls man unvorhergesehen erkrankt.
[Quelle: BRAK]