Als Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 104 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO kommen sämtliche Beweismittel, insbesondere die Versicherung an Eides statt, in Betracht. Als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen ist hingegen gem. § 294 Abs. 2 ZPO eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann.
Geht es um die Festsetzung einer Terminsgebühr für Besprechungen, kommt als Mittel der Glaubhaftmachung einmal die Vorlage von Urkunden in Betracht. Wird nämlich der Inhalt der Besprechung in einem (anwaltlichen) Schriftsatz des Gegners bestätigt, reicht dies im Regelfall als Mittel der Glaubhaftmachung aus.
In der Praxis weitaus häufiger ist hingegen die eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung. Geht es – wie es bei der Terminsgebühr für Besprechungen im Regelfall gegeben ist – um die Schilderung von Vorgängen, die der Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei in dieser Eigenschaft selbst wahrgenommen hat, so genügt als Mittel der Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren auch die anwaltliche Versicherung. Der BGH (NJW-RR 2017, 1704) erfordert dabei noch, dass der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. In der Praxis wird jedoch vielfach auf diese Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten verzichtet.
Hinweis:
Erstaunlicher Weise wird nach meiner jahrzehntelangen Erfahrung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht selten übersehen, dass als Mittel der Glaubhaftmachung die eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung gerade desjenigen Rechtsanwalts zur Verfügung steht, der an dieser Besprechung teilgenommen hat. So ist mir schon so manches Mal aufgefallen, dass sich der Prozessbevollmächtigte der erstattungsberechtigten Partei auf das Zeugnis des Gegenanwalts berufen hat. Abgesehen davon, dass es sich im Regelfall um ein Beweismittel handelt, bei dem die Beweisaufnahme nicht sofort erfolgen kann, wird der gegnerische Rechtsanwalt kaum etwas anderes bekunden, als er zuvor im Kostenfestsetzungsverfahren schriftsätzlich gegen den Anfall der Terminsgebühr vorgebracht hat. Folglich ist die eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der erstattungsberechtigen Partei das wohl am meisten geeignete Mittel, um den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen glaubhaft machen zu können.