Hinweis:
Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, nach Fälligkeit seine Vergütung abzurechnen und dabei auch die erhaltenen Vorschüsse zu berücksichtigen, nicht nach, so hat der Mandant den „schwarzen Peter”, wenn er einen Rückzahlungsanspruch geltend machen will. Denn nach Auffassung des BGH hat der Mandant die tatsächlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Mandant die seinem Rechtsanwalt angefallene Vergütung berechnet, hiervon den gezahlten Vorschuss abzieht und dann den ggf. überzahlten Vorschussbetrag ermittelt.
a) Vergütung für gerichtliche Vertretung
Bei der Berechnung der Anwaltsvergütung für die gerichtliche Vertretung kann der Mandant – rechtlich beraten durch einen anderen Anwalt – die Vergütung vielfach recht einfach übermitteln. Welche Gebühren angefallen sind, lässt sich den Gerichtsakten meist recht einfach entnehmen. Auch der maßgebliche Gegenstandswert steht meist fest. Im Fall des BGH lag sogar eine Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts vor, die gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgebend ist. Im Regelfall deckt sich nämlich der Gegenstand der gerichtlichen Vertretung mit demjenigen der anwaltlichen Vertretung. Hat das Prozessgericht den Streitwert nicht festgesetzt, kann der Mandant im Ausgangsprozess die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG anregen. Liegt keine gerichtliche Streitwertfestsetzung vor oder hat der Mandant Zweifel, ob diese auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich sind, kann er gem. § 33 Abs. 1 RVG als insoweit Antragsberechtigter (s. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG) beim Ausgangsgericht die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragen.
Unabhängig von den vorgenannten Wertfestsetzungsverfahren kann der Mandant im Ausgangsprozess auch die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG betreiben. In der Praxis ist kaum bekannt, dass zu den Antragsberechtigten gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG auch der Auftraggeber gehört. An dessen Antrag sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Auftraggeber seinem Vergütungsfestsetzungsantrag keine anwaltliche Kostenberechnung beifügen, die im Falle des BGH ja auch gefehlt hat. Dem Antrag muss sich lediglich entnehmen lassen, für welchen Rechtsanwalt (wichtig bei einem Anwaltswechsel) und für welche Angelegenheit (bei Vertretung in mehreren Rechtszügen oder in mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten) die Festsetzung der Vergütung begehrt wird. Das mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag befasste Gericht des ersten Rechtszugs kann dann in aller Regel die anwaltliche Vergütung an Hand der Gerichtsakten ermitteln und – nach Anhörung des Rechtsanwalts – festsetzen.
Wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss rechtskräftig, kann der Mandant dann auf dessen Grundlage seinen Rückzahlungsanspruch berechnen, wenn der gezahlte Vorschuss die Vergütung übersteigt.
Probleme ergeben sich bei der Berechnung der gerichtlichen Vergütung dann, wenn es um die Ermittlung der sich nicht direkt aus dem RVG ergebenden Auslagen geht. Die Höhe der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG steht fest, nicht hingegen die Höhe der dem Rechtsanwalt für erforderliche Reisen anfallenden Reiseauslagen nach Nrn. 7003 ff. VV RVG. In diesem Fall ist der Mandant auf Auskünfte des Rechtsanwalts angewiesen (s. hierzu nachfolgend unter c).
b) Vergütung für außergerichtliche Vertretung
Für die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der Vergütung für die außergerichtliche Vertretung (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG) sind die Schwierigkeiten schon größer. Bei einer solchen Rahmengebühr bestimmt nämlich gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall, wobei er die in § 14 Abs. 1 RVG nicht abschließend aufgezählten Umstände zu berücksichtigen hat. In einem solchen Fall bleiben dem Mandanten nur folgende Möglichkeiten: Entweder setzt er die jeweilige Höchstgebühr an, was vielfach jedoch nicht angemessen ist. Oder er beschafft sich die Informationen von dem Rechtsanwalt selbst.
c) Möglichkeiten zur Ermittlung der Vergütung
aa) Klage auf Abrechnung
Eine Möglichkeit ist es, dass der Mandant den Rechtsanwalt vorab auf Erteilung der Kostenberechnung und/oder auf Abrechnung der gem. § 9 RVG erhaltenen Vorschüsse verklagt. Dabei handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO, die der Mandant bei Weigerung des Rechtsanwalts nur durch einen beim Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld und Zwangshaft gegen den Rechtsanwalt durchsetzen kann.
bb) Stufenklage
Der Mandant kann ferner die Abrechnung der Vergütung und des Vorschusses im Wege der ersten Stufe einer Zahlungsklage, also im Rahmen einer Stufenklage verlangen. Dabei sind die Probleme bei der Durchsetzung des in der ersten Stufe ausgeurteilten Abrechnungsanspruchs dieselben wie bei einer gesonderten Klage auf Abrechnung.
Die entsprechenden Hinweise des BGH an den Kläger, wie er seine Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung geltend machen kann, dürften hier jedoch nicht hilfreich sein. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber diese Ans...