Bei der Berechnung der Anwaltsvergütung für die gerichtliche Vertretung kann der Mandant – rechtlich beraten durch einen anderen Anwalt – die Vergütung vielfach recht einfach übermitteln. Welche Gebühren angefallen sind, lässt sich den Gerichtsakten meist recht einfach entnehmen. Auch der maßgebliche Gegenstandswert steht meist fest. Im Fall des BGH lag sogar eine Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts vor, die gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgebend ist. Im Regelfall deckt sich nämlich der Gegenstand der gerichtlichen Vertretung mit demjenigen der anwaltlichen Vertretung. Hat das Prozessgericht den Streitwert nicht festgesetzt, kann der Mandant im Ausgangsprozess die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG anregen. Liegt keine gerichtliche Streitwertfestsetzung vor oder hat der Mandant Zweifel, ob diese auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich sind, kann er gem. § 33 Abs. 1 RVG als insoweit Antragsberechtigter (s. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG) beim Ausgangsgericht die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragen.
Unabhängig von den vorgenannten Wertfestsetzungsverfahren kann der Mandant im Ausgangsprozess auch die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG betreiben. In der Praxis ist kaum bekannt, dass zu den Antragsberechtigten gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG auch der Auftraggeber gehört. An dessen Antrag sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Auftraggeber seinem Vergütungsfestsetzungsantrag keine anwaltliche Kostenberechnung beifügen, die im Falle des BGH ja auch gefehlt hat. Dem Antrag muss sich lediglich entnehmen lassen, für welchen Rechtsanwalt (wichtig bei einem Anwaltswechsel) und für welche Angelegenheit (bei Vertretung in mehreren Rechtszügen oder in mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten) die Festsetzung der Vergütung begehrt wird. Das mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag befasste Gericht des ersten Rechtszugs kann dann in aller Regel die anwaltliche Vergütung an Hand der Gerichtsakten ermitteln und – nach Anhörung des Rechtsanwalts – festsetzen.
Wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss rechtskräftig, kann der Mandant dann auf dessen Grundlage seinen Rückzahlungsanspruch berechnen, wenn der gezahlte Vorschuss die Vergütung übersteigt.
Probleme ergeben sich bei der Berechnung der gerichtlichen Vergütung dann, wenn es um die Ermittlung der sich nicht direkt aus dem RVG ergebenden Auslagen geht. Die Höhe der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG steht fest, nicht hingegen die Höhe der dem Rechtsanwalt für erforderliche Reisen anfallenden Reiseauslagen nach Nrn. 7003 ff. VV RVG. In diesem Fall ist der Mandant auf Auskünfte des Rechtsanwalts angewiesen (s. hierzu nachfolgend unter c).