Im Rechtsstreit hatte die beklagte Sozietät geltend gemacht, hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr sei ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen einzuholen. Der BGH hat hierzu bemerkt, dass diesem Beweisantritt gem. § 14 Abs. 2 RVG nachzugehen sei.
Ob dies zutreffend ist, halte ich für zweifelhaft. Gemäß § 14 Abs. 2 RVG hat das Gericht nämlich ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nur dann einzuholen, soweit die Höhe der verfahrensgegenständlichen Rahmengebühr streitig ist. Ein solcher Streit besteht jedoch erst dann, wenn der Rechtsanwalt seine Vergütung abgerechnet hat. Ansonsten könnte ein Rechtsanwalt die von ihm gem. § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmende Bestimmung der Rahmengebühr auf den Vorstand der Rechtsanwaltskammer verlagern. Der hier vorliegende Fall, dass die Anwälte die Höhe der ihnen angefallenen, aber nicht von ihnen abgerechneten Geschäftsgebühr bestreiten, hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 RVG nicht im Blick gehabt. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der zuständigen Rechtsanwaltskammer kommt deshalb m.E. erst dann in Betracht, wenn die beklagte Anwaltssozietät dem Kläger eine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Kostenberechnung für ihre außergerichtliche Tätigkeit erteilt und dabei auch die insoweit erhaltenen Vorschüsse abgerechnet hat. Nur wenn der Kläger dann die Höhe der abgerechneten Geschäftsgebühr bestreitet, kommt überhaupt die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer in Betracht.
Im Übrigen kann ich auch der Formulierung des BGH, dem „Beweisantritt” der beklagten Anwaltssozietät dürfte nachzugehen sein, nicht folgen. Vielmehr ist das in § 14 Abs. 2 RVG geregelte Gutachten eine amtliche Auskunft, die das Gericht von Amts wegen einzuholen hat, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Vorschriften des Verfahrensrechts über die Beweiserhebung sind deshalb nicht anwendbar, da es sich gerade nicht um eine Beweisaufnahme handelt (AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 115 f.; Hansens, ZAP F. 24, S. 499 ff.; BVerwG RVGreport 2018, 155 [Hansens] für die Einholung eines Gutachtens der Steuerberaterkammer; KG RVGreport 2012, 342 [Hansens] = AGS 2012, 599: Das Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist kein Sachverständigengutachten, das im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme eingeholt wird).