Bei dem Angebot und Vertrieb von Textilerzeugnissen sind die Vorgaben der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, kurz: TKVO) zu berücksichtigen. Diese Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, sofern sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Ferner werden u.a. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mind. 80 % wie Textilerzeugnisse behandelt, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a TKVO. Nach Art. 4 TKVO dürfen Textilerzeugnisse auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn Sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit der TKVO beiliegen. Nach Art. 5 Abs. 1 TKVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzung auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I zur TKVO verwendet werden. Bei der Angabe der Textilfaserbezeichnungen kommt es regelmäßig zu Fehlern, insbesondere in der Konstellation, dass nicht die Textilfaserbezeichnungen gemäß Anlage I zur TKVO verwendet werden. Die Verwendung einer anderen als der dort genannten Textilfaserbezeichnung wird von der Rechtsprechung regelmäßig als wettbewerbswidrig i.S.d. § 3a UWG beurteilt. Bei gebrauchten und konfektionierten Textilien ist insofern die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 2 TKVO zu berücksichtigen. Hiernach ist die Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung für die in Anhang V aufgeführten Textilerzeugnisse nicht vorgeschrieben. In Anhang V Nr. 13 zur TKVO sind "gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind" genannt. Dies bedeutet, dass bei dem Angebot bzw. der Präsentation und dem Vertrieb von gebrauchten, konfektionierten Textilerzeugnissen, die als solche gekennzeichnet sind, keine Textilfaserzusammensetzung genannt werden muss. Dies hat das LG Mönchengladbach bestätigt (Urt. v. 24.8.2018 – 8 O 17/18). Der Beklagte hatte ein gebrauchtes Textilerzeugnis auf einer Handelsplattform angeboten und dieses mit "gebraucht" beschrieben. Ferner hatte er in der Artikelbeschreibung den Gebrauchtzustand weiter erläutert. Da es sich bei dem betroffenen Produkt um ein gebrauchtes, konfektioniertes Textilerzeugnis handelte, sah das LG Mönchengladbach die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 2 TKVO als einschlägig an. Die gegen den Händler geltend gemachten Ansprüche bestanden daher nicht. Hinweis: Es ist also wie folgt zu differenzieren: Werden neue Textilerzeugnisse angeboten, müssen die Etikettierungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Werden hingegen gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, die als solche gekennzeichnet sind, angeboten, bedarf es entsprechender Etikettierung und Kennzeichnung nicht.