Soweit den Verfassern bekannt ist, hat sich zuletzt erstmals der EuGH mit der TKVO beschäftigen müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Onlinehändler hatte Textilerzeugnisse, die nur aus der Textilfaser einer Kategorie bestanden, über das Internet zum Verkauf angeboten. Zur Materialzusammensetzung gab er "Baumwolle" an. Er wurde durch einen Verband abgemahnt. Dieser war der Ansicht, der Händler habe die Kennzeichnungspflichten der TKVO nicht beachtet. Zusammen mit der Bezeichnung "Baumwolle" hätte der Zusatz "100 %" oder "rein" oder "ganz" angegeben müssen. Da der Händler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, klagte der Verband vor dem LG Köln auf Unterlassung. Gegen das hiernach erlassene Versäumnisurteil legte der Händler Einspruch ein. Da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung u.a. des Art. 7 TKVO abhängig war, legte das LG Köln dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Fragen zur Auslegung der relevanten TKVO-Normen vor. Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass sich aus Art. 4 TKVO, Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 TKVO sowie dem Erwägungsgrund 10 zur TKVO ergebe, dass eine allgemeine Verpflichtung bestehe, sämtliche Textilerzeugnisse zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen (EuGH, Urt. v. 5.7.2018 – C-339/17). Diese Verpflichtung bestehe auch für Textilerzeugnisse i.S.d. Art. 7 TKVO, nämlich solche, die lediglich aus einem Fasertyp zusammengesetzt seien. Die Etikettierung oder Kennzeichnung ist nach dem Erwägungsgrund 10 zur TKVO "zwingend". Ferner stellte der EuGH fest, dass bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, die nur aus einer Textilfaser bestehen, die Verwendung des Zusatzes "100 %", "rein" oder "ganz" nicht verpflichtend ist. Er begründete dies insbesondere mit dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 TKVO ("nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz "100 %", "rein" oder "ganz" auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen"). Zudem führte der EuGH aus, dass bei einem lediglich aus einem Textilfasertyp aufgebauten Textilerzeugnis keine Verpflichtung besteht, die Gewichtsanteile aller in dem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben. Die Regelung des Art. 9 Abs. 1 TKVO, die Multifaser-Textilerzeugnisse betrifft, ist hiernach auf reine Textilerzeugnisse nicht anwendbar.