Das BAG (Urt. v. 19.12.2018 – 7 AZR 70/17, NZA 2019, 523) hat erstmalig zu § 41 S. 3 SGB VI entschieden. Die Norm räumt den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit ein, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben.

Der im Juli 1949 geborene Lehrer wendet sich gegen die Befristung zum Ablauf des 31.7.2015. Das Lehrdeputat betrug 23 Wochenstunden. Arbeitsvertraglich war die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vereinbart. Nach § 44 Nr. 4 TV-L endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.1.2015. Am 20.1.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.7.2015 endet. Mit Schreiben vom 3.2.2015 ordnete die Schulleiterin die Pflicht des Klägers an, jederzeit widerruflich weitere vier Wochenstunden Unterricht zu erteilen. Mit Schreiben vom 4.3.2015 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 1.2.2015 ein Deputat von 25,5 Wochenstunden.

Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Befristung zum 31.7.2015 ist nach § 41 S. 3 SGB VI gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Unionsrechtlich hatte der EuGH zuvor (EuGH, Urt. v. 28.2.2018 – C-46/17 "John", NZA 2018, 355) auf Vorlage des LAG Bremen (EuGH-Vorlage, v. 23.11.2016 – 3 Sa 78/16 m. Anm. Frieling, ZESAR 2017, 502) bereits entschieden, dass eine nationale Regelung wie diejenige des § 41 S. 3 SGB VI weder gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße noch eine unzulässige Befristungsmöglichkeit darstelle. Hat ein Arbeitnehmer das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht, befinde er sich regelmäßig am Ende seines Berufslebens. Er stehe daher nicht vor der Alternative, in den Genuss eines unbefristeten Vertrags zu kommen. Dem schließt sich das BAG an.

Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Ein weitergehender Bestandsschutz als § 41 S. 3 SGB VI biete, folge aus der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates nicht. In der Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente nach den gesetzlichen Vorschriften liege ein sachlicher Grund, der eine Differenzierung rechtfertige.

 

Hinweise:

  1. Die Entscheidung schafft Klarheit. § 41 S. 3 SGB VI ist wirksam und ermöglicht ein einfaches Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts. Die dagegen erhobenen Bedenken sind sowohl unions- als auch verfassungsrechtlich höchstrichterlich ausgeräumt.
  2. Im Arbeitgebermandat bleibt Vorsicht geboten. Das BAG hat offengelassen, ob – wie bei Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urt. v. 21.3.2018 – 7 AZR 428/16 [Rn 37], NZA 2018, 999; BAG, Urt. v. 16.1.2008 – 7 AZR 603/06 [Rn 7], NZA 2008, 701; BAG Urt. v. 23.8.2006 – 7 AZR 12/06 [Rn 15], NZA 2007, 204) – eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. Im entschiedenen Fall war mit der Vereinbarung vom 20.1.2015 nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben worden. Die vertraglichen Abreden über die widerrufliche Zuweisung weitere Lehrstunden und die Arbeitszeiterhöhung erfolgte erst mehrere Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts.

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