(BGH, Beschl. v. 27.3.2019 – IV ZR 214/16) • Dass eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung den Rechtsschutzversicherer, der Abwehrdeckung zugesagt hat, bindet, beruht auf seinem Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insb. von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Die Bindung des Rechtsschutzversicherers setzt danach voraus, dass die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist.

ZAP EN-Nr. 368/2019

ZAP F. 1, S. 609–609

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