Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich höchstrichterlich entschieden, dass vergeblich aufgewendete Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Damit gab das Gericht den Erben eines Verstorbenen Recht, die versucht hatten, dessen Porzellansammlung zurückzuholen (BFH, Urt. v. 6.11.2019 – II R 29/16).
In dem Fall hatte der 1999 verstorbene Erblasser seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom Finanzamt jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.
Der BFH begründete seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG). § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG anwendbar.
Damit steht jetzt höchstrichterlich fest, dass vergeblich aufgewendete Prozesskosten für die Rückholung von Vermögensgegenständen des Erblassers grds. abzugsfähig sind. Dies gilt auch für die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Allerdings ist, wie der BFH ebenfalls entschied, der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadenersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG).
[Quelle: BFH]