Allgemein ist die Verfahrensgebühr in Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG geregelt. Dort ist der (allgemeine) Abgeltungsbereich der Gebühr festgelegt. Die an dieser Stelle gegebene Definition der Verfahrensgebühr gilt für alle Verfahrensgebühren, die der Rechtsanwalt im Strafverfahren nach dem VV RVG verdienen kann. Das sind insbesondere

  • die im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG),
  • die im gerichtlichen Verfahren nach Unterabschnitt 3,
  • die im Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4137 ff. VV RVG) und
  • die aus dem Unterabschnitt 5 „Zusätzliche Gebühren”

anfallenden Gebühren.

Die Verfahrensgebühren sind, wie die Regelungen in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG zeigen, von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig. Damit sollen die Schwierigkeit und die Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt werden. Im Übrigen sind sie der Höhe nach von dem Rechtszug – erste Instanz, Berufung, Revision – abhängig, in dem sie entstehen. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG ist nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig.

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