Die Terminsgebühr entsteht nur (vgl. aber VI. 3. c), wenn ein Termin stattfindet. Eine Terminsgebühr erfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift die „Teilnahme an gerichtlichen Terminen”. Damit wird zunächst v.a. die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin, insb. der Hauptverhandlung, abgegolten. Die Terminsgebühr erfasst aber auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 66 f. m.w.N.). Zu den mit der Terminsgebühr abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. zählen: das (nochmalige) Aktenstudium und/oder die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind. Die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des einzelnen Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung (der Verteidigung in) der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum Betreiben des Geschäfts i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG (s. auch VI. 2. b).

Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist grds. die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG verlangt nur die Teilnahme: Etwas anderes gilt in den Fällen der Nr. 4102 Nr. 3 und 4 VV RVG: Dort muss der Rechtsanwalt an Verhandlungen teilgenommen haben (Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG) bzw. muss im Termin verhandelt haben (Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG). Die damit zusammenhängenden Fragen werden in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn 26 ff.).

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