Teil 4 VV RVG gilt, wie sich aus Abschnitt 1 und 2 ergibt, für den (Voll-)Verteidiger, der Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger sein kann. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gilt Teil 4 VV RVG aber auch entsprechend für die Vertreter aller sonstigen Verfahrensbeteiligten. Er gilt daher für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter
- eines Privatklägers,
- eines Nebenklägers,
- eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten,
- eines Verletzten,
- eines Zeugen oder Sachverständigen und
- im Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Die Vorschriften des VV RVG sind auf diese Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter somit ohne Weiteres anwendbar. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG gilt für die Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist.
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