Mit der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes entstehen für den Testamentsvollstrecker bestimmte Pflichten, wobei die Aufgaben und Befugnisse zusätzlich davon abhängen, welche Art der Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist.
1. Konstituierung des Nachlasses
Nach der Übernahme des Amtes muss der Testamentsvollstrecker den Bestand des Nachlasses sowie dessen Umfang feststellen, den Nachlass in Besitz nehmen, ein Nachlassverzeichnis erstellen, die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten sowie die Erbschaftsteuerschuld begleichen und die steuerlichen Pflichten des Erblassers erfüllen, sog. Konstituierung des Nachlasses, §§ 2205, 2215 BGB.
Die Konstituierung des Nachlasses hat zur Konsequenz, dass die Erben, deren Erbschaft unter Testamentsvollstreckung steht, nicht mehr selbstständig über den Nachlass verfügen können. Vielmehr ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Ausnahmsweise kann auch ein Zuerwerb zum Nachlass in Frage kommen, etwa aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts (z.B. Herausgabeanspruch), als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Nachlassgegenständen (z.B. Schadensersatzanspruch) oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf den Nachlass bezieht. Der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, vgl. § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Verfügung über Nachlassgegenstände bzw. die Eingehung von Verbindlichkeiten steht hierbei unter dem Vorbehalt einer ordnungsmäßigen Verwaltung (vgl. III. 2).
Hinweis:
Befindet sich unternehmerisches Vermögen im Nachlass, kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Einzelfall unzulässig sein, da die Haftungsprinzipien des Erbrechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen miteinander kollidieren. Damit der Testamentsvollstrecker beispielweise ein Handelsgeschäft fortführen kann, haben sich verschiedene Ersatzmöglichkeiten entwickelt, die vom Erblasser aber angeordnet werden müssen (Klarner ZErb 2017, 271 ff. m.w.N.).
Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker nur berechtigt, soweit einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zunehmenden Rücksicht entsprochen wird, vgl. § 2205 Abs. 1 S. 3 BGB.
Hinweis:
Eine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers ist schwebend unwirksam, wodurch sie unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Genehmigung der Erben oder ggf. des Vermächtnisnehmers stehen (BGH, Beschl. v. 24.9.1971 – V ZB 6/71, NJW 1971, 2264). Entsprechend kann der Testamentsvollstrecker mit Zustimmung der Erben oder ggfs. Vermächtnisnehmer über den Rahmen von Pflicht- und Anstandsschenkungen hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügen.
Nach der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten, § 2215 Abs. 1 BGB (Bengel/Reimann/Klinger, a.a.O., § 3 Rn 1). Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen, § 2215 Abs. 2 HS. 1 BGB. Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses stellt eine unverzichtbare Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers dar, wobei es ihm bei der Konstituierung des Nachlasses hilft, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu dokumentieren sowie eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten (Staudinger/Reimann, § 2215 BGB, Rn 4). Zum Kreis der Forderungsberechtigten, die ein Nachlassverzeichnis fordern können, gehören grds. die Erben; die Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls; Gläubiger, die ein Erbteil gepfändet haben oder der an einer Erbschaft oder an einem Erbteil Nießbrauchsberechtigte (Bengel/Reimann/Klinger, a.a.O., § 3 Rn 12 m.w.N.). Nicht forderungsberechtigt ist der Pflichtteilsberechtigte und i.d.R. der Vermächtnisnehmer.
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann das Finanzamt von jedem an einem Erbfall Beteiligten, i.d.R. von den Erben, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe eine Erklärung (Erbschaftsteuererklärung) innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt (BFH, Urt. v. 11.6.2013 – II R 10/11, NJW 2014, 256). Hingegen soll er nicht zur Anzeige des Erwerbs von Todes wegen selbst verpflichtet sein (Klarner ZEV 2019, 13 m.w.N.).
2. Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet, § 2216 Abs. 1 BGB. Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen, § ...