In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Köln/OLG Köln ging es um belästigende Werbung. Der Antragsteller erhielt ohne vorherige Einwilligung von der Antragsgegnerin eine Werbe-E-Mail. Er stellte beim LG Köln einen Antrag, der Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung aufzugeben, solche Kontaktaufnahmen zu unterlassen. Das LG Köln (Beschl. v. 16.3.2021 – 28 O 84/21) lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es läge zwar ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung vor, aber kein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit), weil eine einzige Werbe-E-Mail schnell zu löschen sei. Auch nachdem der Antragsteller vortrug, dass er wenig später die Werbung auch noch per Telefax erhalten hatte, blieb das LG Köln bei seiner ablehnenden Haltung. Der Antragsteller legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Das OLG Köln (Beschl. v. 12.4.2021 – 15 W 18/21) gab ihm Recht und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müsse stärker in die Abwägung der gegenseitigen Interessen einbezogen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller bisher nur eine einzige Werbe-E-Mail von der Antragsgegnerin sowie ein weiteres Werbe-Fax erhalten hat und die von ihm erlittene Beeinträchtigung damit bisher verhältnismäßig geringfügig ausgefallen sein mag. Denn die von dieser Übersendung indizierte Gefahr künftiger Belästigungen, die auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wurde, sei nicht als derart gering einzustufen, dass das Vorgehen des Antragstellers im Wege des Eilrechtsschutzes unverhältnismäßig wäre. Die lediglich auf die Frage des Beseitigungsaufwands fokussierende Betrachtung des LG Köln lasse unberücksichtigt, dass eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung für den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Antragstellers darin besteht, für die tägliche Sichtung der E-Mail- und Faxeingänge Sorge zu tragen, sein Personal zu entsprechender Tätigkeit anzuhalten und anzuleiten, das Risiko von Fehlern bei der Löschung/Entsorgung solcher Werbenachrichtung zu tragen. Auf der anderen Seite sei dagegen keinerlei schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin ersichtlich, von einer einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses verschont zu werden und die Zeit bis zur Erlangung eines zumindest vorläufig vollsteckbaren Urteils im Hauptsacheverfahren dazu nutzen zu können, dem Antragsteller weiterhin Werbung ohne seine Einwilligung zu übersenden.