In einem Rechtsstreit vor dem LG Hamburg (Urt. v. 21.2.2020 – 315 O 439/18) ging es um die Verantwortlichkeit für unzulässige Werbe-E-Mails. Eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz hatte E-Mail-Werbung für ein von der Beklagten betriebenes Internetportal verschickt, das auf den Betrieb von Internetseiten und Leistungen eines Immobilienmaklers gerichtet ist. Die Versenderin hatte mit der Beklagten selbst kein Vertragsverhältnis, sondern war von der Nebenintervenientin (diese war Vertragspartnerin der Beklagten) als Unterbeauftragte tätig geworden. Die Berechtigung der Nebenintervenientin, die ausländische Versenderin einzuschalten, hatte die Beklagte bestritten. Eine von der Schweizer Gesellschaft versendete Werbe-E-Mail ging an den E-Mail-Anschluss des Geschäftsführers einer deutschen Kapitalgesellschaft. Diese hat selbst kein Immobilieneigentum und hatte in den Empfang solcher E-Mails auch nicht eingewilligt. Die Empfängerin der E-Mail meldete den Verstoß einem aktivlegitimierten Verband, der nach erfolgloser Abmahnung die Beklagte auf Unterlassung dahingehend verklagte, ohne vorherige Einwilligung des Adressaten E-Mail-Werbung zu betreiben. Das LG Hamburg gab der Klage durch Grund- und Teilurteil statt. Auf die von der Beklagten hin eingelegte Berufung erließ das OLG Hamburg einen Hinweisbeschluss vom 19.7.2021 – 5 U 567/20, dass es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Auffassung des LG Hamburg sei zutreffend. Der Versand der Werbe-E-Mail an die deutsche Kapitalgesellschaft sei in doppelter Hinsicht unzulässig gewesen: Zum einen liege keine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Gesellschaft vor und zum anderen sei deren Geschäftsführer, an dessen unternehmerisches E-Mail-Postfach gesendet wurde, auch mangels Bezuges zu Immobilien als Verbraucher betroffen. Die Beklagte müsse sich nach § 8 Abs. 2 UWG den E-Mail-Versand durch die Schweizer Dienstleisterin zurechnen lassen, da sie sich dieser als Beauftragte bedient habe. Nach ständiger Rechtsprechung könne sich ein Unternehmensinhaber (Beklagte) nicht der Haftung entziehen und einseitig die Vorteile einer arbeitsteiligen Organisation ihrer Werbung nutzen, ohne zugleich die Verantwortung für die für ihn Tätigen zu übernehmen. Daher stehe auch die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG (Beauftragtenhaftung) nicht entgegen. Das sei selbst dann so, wenn der Unterbeauftragte entgegen vertraglichen Vereinbarungen (zwischen dem Werbungtreibenden und dem Beauftragten) ausgewählt wird und sich über Einschränkungen und Befugnisse hinwegsetzt. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, ob der Werbungtreibende mit der Verletzung vertraglicher Pflichten rechnen musste.
Der Rechtsstreit zeigt, dass es rechtlich möglich ist, sich gegen E-Mail-Spam, der aus dem Ausland kommt, erfolgreich zu wehren, soweit Werbung für ein Unternehmen betrieben wird, das in Deutschland oder in einem Land sitzt, in dem die Rechtsverfolgung erfolgversprechend bzw. wirtschaftlich vertretbar ist. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Beauftragtenverhältnis nachgewiesen wird. Sollte der ausländische Versender nur unerlaubt Daten verwenden, Werbung vortäuschen oder lässt sich eine solche Einlassung des beworbenen Unternehmens nicht widerlegen, werden sich Beweisschwierigkeiten für den Unterlassungsanspruch ergeben.