Das Gesetz für faire Verbraucherverträge ist am 17.8.2021 verkündet worden (BGBl I 2021, S. 3433). Es tritt stufenweise in Kraft. Die neuen Kündigungsregelungen zu Dauerschuldverhältnissen sind zum 1.3.2022 in Kraft getreten, der Kündigungsbutton wird erst ab dem 1.7.2022 verpflichtend. Wir geben an dieser Stelle einen kurzen Überblick über einige Änderungen, die auch für Online-Unternehmen von Interesse sein können.
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Neue Nr. 9 in § 308 BGB (Abtretungsausschluss) |
In § 308 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) wird eine neue Nr. 9 eingefügt, die sich mit dem Abtretungsausschluss befasst. Danach ist in AGB unwirksam:
Zitat
9. (Abtretungsausschluss)
eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b) für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb) berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen.
Unter anderem werden § 309 Nr. 9a) und b) sowie auch c) BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) geändert, die sich mit Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist befassen. Es geht um AGB-mäßige Vertragsbindungszeiträume. Für individuell ausgehandelte Verträge gelten die Vorschriften der AGB-Kontrolle nicht. Hier kommen wie bisher auch schon nur die allgemeinen Grenzen (Gesetzesverstoß, Sittenwidrigkeit etc.) infrage. Die Regelungen in § 309 Nr. 9 BGB gelten "bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat". Der Anwendungsbereich (Vertragstypen) hat sich nicht verändert. Insbesondere Kaufverträge über den regelmäßigen Bezug von Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern fallen darunter.
Weiterhin fallen in den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 BGB Verträge, die die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Der Dienstleistungsbegriff wird weit verstanden und erfasst auch werkvertragliche Tätigkeiten. Dazu gehören z.B. Unterrichtsverträge, Verträge über die Teilnahme an Kursen, Wartungs- und Reinigungsverträge, auf Dauer angelegte Steuerberatungsverträge, TK-Leistungen (Internet, Mobiltelefon usw.). Nicht erfasst werden Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Pacht, Leihe, gemischte Verträge mit überwiegend mietrechtlichem Schwerpunkt). Nach der Ausnahmeregelung in § 309 Nr. 9 BGB ist das Klauselverbot auch weiterhin nicht auf Versicherungsverträge und auf "Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen" anwendbar.
- Grundsätzlich auch für B2B-Verträge relevant
Grundsätzlich gilt § 309 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB nur für Verträge eines Unternehmers mit einem Verbraucher. Allerdings können die Wertungen des § 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB über die Kontrolle nach § 307 BGB mit herangezogen werden, sodass man im Ergebnis die neuen Regelungen in § 309 BGB grds. auch für B2B-Verträge berücksichtigen müsste.
Nach § 309 Nr. 9a) BGB n.F. ist eine Bestimmung, die für einen Vertragsteil eine Laufzeit von mehr als 2 Jahren vorsieht, unwirksam.
- Stillschweigende Vertragsverlängerung
§ 309 Nr. 9b) BGB n.F. besagt, dass eine Vertragsbestimmung, die eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses vorsieht, unwirksam ist, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
Schließlich wird durch § 309 Nr. 9c) BGB n.F. die Länge der Kündigungsfrist neu geregelt. Die Neufassung lautet (zuvor waren es 3 Monate) nun dahingehend, dass es unwirksam ist, "zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer" zu bestimmen.
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Dokumentation von Einwilligungen in die Telefonwerbung |
Ferner sind Ergänzungen im UWG erfolgt (§ 7a UWG und § 20 UWG), die sich mit der Dokumentation von Einwilligungen bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern befassen.
Zitat
§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gem. Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbeh...