Dem Urteil liegt das Kaufrecht in seiner 2017 geltenden Fassung zugrunde. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen weisen einen engen Bezug zum neuen Kaufrecht auf, das zuletzt durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 (BGBl 2021 I, S. 2133) mit Wirkung zum 1.1.2022 reformiert worden ist. Der Sache nach geht es um die Anforderungen an ein taugliches Nacherfüllungsverlangen beim Verbrauchsgüterkauf.
Ein derartiges Nacherfüllungsverlangen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Bereitschaft des Käufers voraus, dem Verkäufer die Kaufsache zwecks Überprüfung der Mängelrügen am Nacherfüllungsort zur Verfügung zu stellen (BGH, Urt. v, 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn 25; vgl. auch EuGH, Urt. v. 23.5.2019 – C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn 62). Der Nacherfüllungsort richtet sich gem. § 269 Abs. 1 BGB in erster Linie nach dem Parteiwillen und – in Ermangelung eines solchen – nach den Umständen des Einzelfalls, insb. nach der Art der vorzunehmenden Leistung. Folgt hieraus kein eindeutiges Ergebnis, ist die Nacherfüllung im Zweifel am Wohnsitz des Verkäufers oder am Ort seiner gewerblichen Niederlassung, § 269 Abs. 2 BGB, vorzunehmen (BGH, Urt. v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 = NJW 2011, 2278 Rn 33, der Sache nach bestätigt von EuGH, a.a.O., NJW 2019, 2007, im Einzelnen BeckOGK BGB/Höpfner, § 439 Rn 33 ff. m.w.N.). Vorliegend setzte die Nacherfüllung eine längere Betreuung des Pferdes durch den Beklagten voraus und hatte deshalb unstreitig am Wohnsitz des Beklagten zu erfolgen.
Verletzt der Käufer seine Obliegenheit, indem er die Kaufsache nicht zwecks Nacherfüllung zur Verfügung stellt, ist das Nacherfüllungsverlangen untauglich und kann die Nacherfüllungsfrist der §§ 323 Abs. 1, 439 Abs. 1 BGB nicht in Gang setzen. Seit der Schuldrechtsreform folgt eine entsprechende Pflicht des Käufers unmittelbar aus § 439 Abs. 5 BGB n.F.; der Gesetzgeber will sie nunmehr – wenig überzeugend – als echte Rechtspflicht verstanden wissen, wodurch der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 273 ff. BGB erhielte (BT-Drucks 19/27424, S. 26 f.). Bei Warenkauf-RL-konformer Auslegung des § 439 Abs. 5 BGB n.F. ist die Pflicht nach wie vor als bloße Obliegenheit des Käufers zu qualifizieren (im Einzelnen BeckOGK BGB/Höpfner, § 439 Rn 14 m.w.N.). Die materielle Rechtslage bleibt durch die Reform mithin unverändert (so auch Lorenz NJW 2021, 2065 Rn 15).
Ist die Kaufsache – hier das Pferd – an einem anderen Ort als dem Nacherfüllungsort belegen, muss sie transportiert werden. Anfallende Kosten sind nach § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer zu tragen. Sofern der Käufer – wie vorliegend die Klägerin – Verbraucher ist, hat er – so auch das angegriffene Berufungsurteil – einen Anspruch auf Vorschuss der Transportkosten. Weigert sich der Verkäufer ernsthaft und endgültig, den Vorschuss zu zahlen, oder zahlt er nicht fristgerecht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (BGH, Urt. v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn 34). Zwar hatte das Berufungsgericht den Anspruch irrtümlicherweise auf § 475 Abs. 6 BGB a.F. (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB) gestützt, der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft getreten war. In der Sache folgte daraus aber kein Unterschied, zumal der BGH einen entsprechenden Anspruch des Verbrauchers bereits zuvor unmittelbar aus § 439 Abs. 2 BGB hergeleitet hatte (BGH, Urt. v. 30.4.2014 – VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn 11 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sah sich die Klägerin durch die unterbliebene Vorschusszahlung an der Zurverfügungstellung des Pferdes gehindert.
Im Zentrum der Entscheidung stand insofern die praxisrelevante Frage, ob ein Verbraucher einen Transportkostenvorschuss auch dann fordern kann, wenn der Verkäufer zur Abholung der Kaufsache auf seine Kosten bereit ist. Der BGH hat dies abgelehnt; der Verkäufer könne die mangelhafte Kaufsache auch auf eigene Kosten abholen – in diesem Fall bestehe ein Anspruch auf Zahlung eines Transportkostenzuschusses nicht. Der Senat begründet dies mit dem Schutzzweck der Verbauchsgüterkauf-RL, deren Umsetzung die Kostentragungsregel in § 439 Abs. 2 BGB dient. Dieser Schutzzweck bestehe darin, die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Verbraucher zu gewährleisten (so auch Art. 14 Abs. 1 lit. a Warenkauf-RL, der i.R.d. Schuldrechtsreform in § 475 Abs. 4 BGB umgesetzt worden ist), damit der Verbraucher nicht an der Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche gehindert werde (EuGH, Urt. v. 23.5.2019 – C-52/18, NJW 2019, 2007 Rn 54). Sei der Verkäufer aber – wie hier der Beklagte – dazu bereit, die Kaufsache auf eigene Kosten abzuholen, erleide der Verbraucher keine finanziellen Nachteile, sodass es des Schutzes durch einen Transportkostenvorschuss nicht bedürfe.
Die Argumentation des BGH erweist sich als tragfähig. Eine Pflicht des Verkäufers, für die Transportkosten "systematisch in Vorkasse" treten zu müssen (EuGH, a.a.O., NJW 2019, 2007 Rn...