Die Probleme vieler Kollegen im Umgang mit dem beA spiegeln sich mittlerweile auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wider. Es vergeht derzeit kaum ein Monat, ohne dass sich ein BGH-Senat mit einem (i.d.R. erfolglosen) Wiedereinsetzungsgesuch befassen muss, der auf einer unterlassenen oder misslungenen Schriftsatzübertragung per beA beruht (vgl. etwa zuletzt ZAP 2023, 260 und ZAP 2023, 369).
Eine besondere Schwierigkeit scheint für manche Anwältinnen und Anwälte und/oder deren Mitarbeitende darin zu liegen, das Übermittlungsprotokoll richtig zu deuten. In einer aktuellen Entscheidung hat der VI. Senat des BGH „aufgedröselt”, worauf es bei dieser etwas verzwickten Nachricht ankommt und worauf nicht (BGH, Beschl. v. 18.4.2023 – VI ZB 36/22, ZAP EN-Nr. 378/2023).
Der Fall: Ein Kollege hatte in einer Verkehrsrechtssache recht zügig – weit vor Ablauf der Frist – per beA Berufung eingelegt. Im Übermittlungsprotokoll seines Postfachs befand sich im „Prüfprotokoll” in dem Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur” die Anmerkung „Eingang auf dem Server um 12:12:03 (lokale Serverzeit)”. Fehlermeldungen enthielt das Protokoll nicht. Damit war für den Kollegen die Angelegenheit erledigt, er hielt die Übertragung für erfolgreich. Nicht beachtet hatte er dabei, dass die Spalten „Übermittlungscode Meldungstext” und „Übermittlungsstatus” leer geblieben waren. Das zuständige Landgericht behauptete später, die Berufungsschrift nicht erhalten zu haben; eine Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt.
Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied. Da die beiden vorgenannten Spalten keinen Eintrag enthielten, habe der Anwalt nicht von einer erfolgreichen Schriftsatzübertragung ausgehen dürfen. Bei einer erfolgreichen Übertragung müsse im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll” der Meldetext „request executed” und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus” die Meldung „erfolgreich” anzeigt werden. Hingegen sage ein Eintrag unter der Überschrift „Zusammenfassung und Struktur” – wie im vorliegenden Fall – nichts über den Eingang der Berufungsschrift auf dem Justizserver aus. Er zeige nur an, ob der Signaturvorgang (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO) ordnungsgemäß erfolgt sei, belege aber nicht den Eingang des angehängten Dokuments auf dem Gerichtsserver. Eine erfolgreiche Signierung sei schon deshalb kein Beweis für den Zugang des Dokuments, weil immer die Möglichkeit bestehe, dass die betreffende Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt werde.
Gerade in Fristensachen sollte man sich daher das Übermittlungsprotokoll noch einmal ganz genau ansehen und die dort unbedingt erforderlichen Einträge „abhaken”. Wer sich noch nicht mit der Struktur des beA-Übermittlungsprotokolls und der Bedeutung seiner teils nicht selbsterklärenden Einträge vertraut gemacht hat, sollte dies schleunigst nachholen. Hilfestellungen gibt es etwa bei der BRAK (s. etwa den beA-Newsletter 31/2019 v. 17.10.2019: Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll? sowie: Was fängt man eigentlich mit einem Prüfprotokoll an? [ https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2019/ausgabe-31-2019-v-17102019.html ]) oder auch im Schrifttum (vgl. etwa Cosack, beA-Report, ZAP 2023, 33; Biallaß, ZAP 2023, 559).
[Quelle: BGH; Red.]