Der Inhalt des Sozialplans orientiert sich im Wesentlichen an den Maßnahmen, die i.R.d. Betriebsänderung im Interessenausgleich vereinbart werden. Folgende Regelungsgegenstände können danach in einem Sozialplan beispielsweise enthalten sein:
- Abfindungszahlungen bei Verlust des Arbeitsplatzes,
- Ausgleichszahlungen bei Verdienstminderung,
- bezahlte Freistellung von der Arbeit,
- Durchführung von Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen,
- Einrichtung eines Härtefonds,
- Festlegung zumutbarer Arbeitsbedingungen für Versetzungen,
- Sicherung der Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung,
- Sicherung von betrieblichen Sozialleistungen,
- Übernahme von Bewerbungskosten,
- Übernahme zusätzlicher Fahrt- oder Umzugskosten bei einem Wechsel des Arbeitsorts,
- Vorruhestandsregelungen,
- Zuschusszahlungen zum Kurzarbeitergeld
Die praktisch wichtigste Sozialplanmaßnahme im Falle von Entlassungen ist die Abfindung.
a) Abfindungsformeln
Entscheiden sich die Betriebsparteien, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile durch die Zahlung von Abfindungen auszugleichen, sind sie grds. bei der Berechnung frei. Im Rahmen der Festlegung einer Sozialplanabfindung beziehen Arbeitgeber und Betriebsrat allerdings individuelle Faktoren und Lebensumstände der gekündigten Mitarbeiter ein. Häufige Bemessungskriterien sind:
- Alter
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Entgelt
- Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen
- Schwerbehinderungen
Die Höhe der Abfindung bestimmt sich dabei regelmäßig nach einer abstrakten Formel, die bestimmte vorgenannte Kriterien miteinbezieht und mit einem vereinbarten Divisor bzw. Faktor verrechnet. Durchaus möglich ist aber auch ein sog. Punkteverfahren.
In der Praxis weit verbreitet ist die sog. Divisorformel:
Alter × Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt
Divisor
Je kleiner der Divisor, desto höher die Abfindung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist 45 Jahre alt, 10 Jahre im Betrieb beschäftigt und verdient ein Bruttomonatsentgelt von 3.000 EUR.
Der Divisor beträgt 100:
45 Lebensjahre × 10 Beschäftigungsjahre × 3.000 EUR: 100 = 13.500 EUR
oder
Der Divisor beträgt 50:
45 Lebensjahre × 10 Beschäftigungsjahre × 3.000 EUR: 50 = 27.000 EUR
Die sog. Faktorformel lautet:
Faktor × Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt
Beispiel:
Die Betriebsparteien legen den Faktor für Arbeitnehmer,
- die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 1,0
- die das 40., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 1,2
- die das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf 1,4
- die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf 1,2
- die Anspruch auf eine Altersrente haben, auf 0,5
fest.
Ein Arbeitnehmer ist 45 Jahre alt, 10 Jahre im Betrieb beschäftigt und verdient ein Bruttomonatsentgelt von 3.000 EUR. Er erhält eine Abfindung von 36.000 EUR (10 Beschäftigungsjahre × 3.000 EUR × Faktor 1,2 = 36.000 EUR).
Darüber hinaus gibt es das sog. Punkteverfahren, das v.a. im Rahmen von Insolvenzen angewendet wird. In diesem Fall der Berechnung gibt es eine vorab festgelegte Höchstsumme an insgesamt auszuzahlenden Abfindungen. An diesem „Topf” wird jeder zu kündigende Mitarbeiter zu einem bestimmten Prozentsatz beteiligt. Voraussetzung dieser Berechnungsmethode ist folglich, dass die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bereits namentlich bekannt sind, damit die einzelnen Kriterien Berücksichtigung finden können.
Der Prozentsatz der einzelnen Mitarbeiter hängt wiederum von den vier Sozialauswahl-Kriterien
- Betriebszugehörigkeit,
- Alter,
- Unterhaltspflichten sowie
- Schwerbehinderungen
ab. Je Kriterium gibt es eine im Sozialplan festgelegte Punktzahl. Abschließend werden die Punktzahlen aller Mitarbeiter zusammengerechnet. Die Abfindungshöchstsumme wird durch die Gesamtpunktzahl geteilt – damit steht der Geldwert eines Punkts fest.
Einheitsabfindungen (etwa: 10.000 EUR für jeden Arbeitnehmer) verletzen dagegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sind daher unzulässig.
b) Sockelbeträge und Höchstgrenzen
Der Sozialplan kann Mindestsummen, sog. Sockelbeträge, sowie Höchstbetrags- bzw. Kappungsgrenzen für Abfindungen vorsehen.
Sind von der Betriebsänderung v.a. jüngere Arbeitnehmer mit relativ kurzer Betriebszugehörigkeit betroffen, die nach den vorgenannten Abfindungsformeln tendenziell benachteiligt sind, wird vielfach zum weiteren Ausgleich in Form einer Basissicherung ein sog. Grund- oder Sockelbetrag festgelegt, der linear festgelegt und zusätzlich gezahlt wird. Möglich ist auch ein Mindestbetrag, der auf die Abfindungsformel angerechnet wird.
Beispiel Sockelbetrag:
„Jeder Arbeitnehmer erhält einen Sockelbetrag i.H.v. 2.500 brutto.”
Beispiel Grundbetrag:
„Jeder Arbeitnehmer erhält einen Abfindungsgrundbetrag. Der Grundbetrag errechnet sich wie folgt: Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt × 0,3.”
Höchstbetragsklauseln in Sozialplänen sind i.d.R. zulässig. Die Kappung durch einen Höchstbetrag verhindert „Ausreißer” nach oben und führt zugleich dazu, dass die dadurch „eingesparten” – gekappten – Beträge an anderer Stelle des Sozialplans zur Verfügung stehen.
Im Zusammenh...