Ein Unternehmen war Inhaberin einer deutschen Wort-/Bildmarke „L ... P ...”. Diese Marke beansprucht u.a. „Tiernahrung” und „Vogelfutter”. Eine Händlerin betrieb ein Verkäuferprofil auf dem Amazon Marketplace (amazon.de). In ihrem Händler-Account befand sich eine Warenpräsentation mit dem Titel „10 kg Sonnenblumenkerne schwarz L ... P ... Wildvogelfutter Vogelfutterernte 2017” mit dem Zusatz „von L ... P ... ”. Die Händlerin hatte sich an diese Warenpräsentation bzw. an deren ASIN (Amazon Standard Identification Number) angehangen. Diese Angebotsbezeichnung (ohne Zusatz) erschien auch als Artikelbezeichnung in einer von der Händlerin gegenüber einem Dritten ausgestellten Rechnung für die Lieferung des betroffenen Vogelfutters. Die Markeninhaberin ließ die Händlerin vorgerichtlich wegen einer nach ihrer Auffassung in der Warenpräsentation der Händlerin enthaltenen Markenrechtsverletzung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Händlerin gab sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Markeninhaberin annahm. Die Händlerin nahm auch eine Kostenerstattung auf Basis eines – von ihr reduzierten – Gegenstandswerts vor. Ferner erteilte sie der Markeninhaberin Auskünfte. Die Markeninhaberin nahm die Händlerin sodann gerichtlich u.a. auf Kostenerstattung auf Basis des von ihr vorgerichtlich angegebenen (höheren) Gegenstandswerts in Anspruch. Ferner begehrte die Markeninhaberin u.a. Erstattung der Testkaufkosten und machte Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend.
Die vorgenannten Annex-Ansprüche hat das LG Hamburg mit Urt. v. 14.7.2022 – 327 O 32/19 – weitestgehend zuerkannt (in Abgrenzung zum Urteil des OLG Köln v. 26.3.2021 – 6 U 11/21, das zwar zunächst ebenfalls Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung angenommen hat, denen aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs i.S.d. § 242 BGB entgegenstünde).
In seinen Urteilsgründen führte das LG Hamburg u.a. aus, dass der von der Klägerin vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG folge. Die Beklagte habe ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Begriff „L ... P ...”, d.h. unter dem Wortbestandteil der Klagemarke, Vogelfutter angeboten. Dass die Verwendung der ASIN eines Angebots, das den Wortbestandteil der Klagemarke enthalte, für das Angebot von Vogelfutter, das nicht von der Klägerin stamme oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei, erforderlich gewesen wäre, sei fernliegend und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch in ihrer Angebotsüberschrift die Bezeichnung „L ... P ...” nicht verwendet habe.
Das Berufungsverfahren wird beim OLG Hamburg unter dem Az. 3 U 67/22 geführt.