Ein Rechtsanwalt hatte im Jahr 2017 einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei beauftragt und hierfür im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag i.H.v. 1.750 EUR an den Webdesigner entrichtet.
Nach § 23 KSVG erhebt die Künstlersozialkasse von den zur Abgabe verpflichteten Personen, die sich aus § 24 KSVG ergeben, eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Nachdem eine Betriebsprüfung der Kanzlei des Rechtsanwalts für den Zeitraum 2012 bis 2017 stattgefunden hatte, stellte der – nach § 28p Abs. 1a SGB IV hierfür zuständige – Rentenversicherer eine Abgabepflicht des Rechtsanwalts nach § 25 Abs. 1 KSVG fest und forderte die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2017 i.H.v. 84 EUR nach. Der Rentenversicherer begründete dies damit, dass der Rechtsanwalt Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür zwei Honorarzahlungen von insgesamt 1.750 EUR geleistet habe. Die Grenze der nur „gelegentlich erteilten Aufträge” nach § 24 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 KSVG i.H.v. 450 EUR sei hierdurch überschritten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsanwalt Klage zum Sozialgericht Hamburg. Dieses hat die angefochtenen Bescheide mit Entscheidung v. 29.10.2020 – S 48 KR 2823/19 – aufgehoben und die Berufung zugelassen. Das hiernach angerufene Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sowie die Anschlussberufung der beigeladenen Künstlersozialkasse verworfen (Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg v. 26.8.2021 – L 1 KR 120/20): Eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt von insgesamt mehr als 450 EUR erfülle schon begriffslogisch nicht das Tatbestandsmerkmal der nicht nur gelegentlichen Aufträge. Dies entspreche auch dem Grundgedanken des KSVG, zur Künstlersozialabgabe nur Unternehmen heranzuziehen, die eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen; an dieser fehle es bei einem einmaligen Auftrag. Gegen diese Entscheidung wendete sich der Rentenversicherer mit der Revision.
Das Bundessozialgericht (Urt. v. 1.6.2022 – B 3 KS 3/21 R) entschied, dass die Revision erfolglos ist. Die Vorinstanzen hätten zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe unterliege. Zur Künstlersozialabgabe sind nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG u.a. Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (sog. Eigenwerber). Der Kläger sei als Rechtsanwalt Unternehmer in diesem Sinne und habe mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei einen Webdesigner beauftragt. In seiner Rechtsprechung, so das BSG, sei die Voraussetzung der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung dahin konkretisiert worden, dass diese eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen erfordere, damit eine arbeitgeberähnliche Position angenommen werden könne, die im Kern die Künstlersozialabgabe rechtfertige (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2017 – B 3 KS 3/15 R). Von dieser rechtlichen Ausgangslage habe sich der Gesetzgeber nicht gelöst, indem er mit Wirkung vom 1.1.2015 durch § 24 Abs. 3 S. 1 KSVG bestimmt habe, dass Aufträge nur gelegentlich erteilt würden, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450 EUR nicht übersteige. Vielmehr könne dieser Konkretisierung nur die zusätzliche Einführung einer Bagatell- bzw. Geringfügigkeitsgrenze entnommen werden, nach der trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr jedenfalls nicht abgabepflichtig sei, wessen Entgelte hierfür 450 EUR nicht überstiegen. Hieraus könne aber nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen werden, dass der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe jeder Unternehmer zwingend unterliege, der in einem Kalenderjahr Künstler oder Publizisten beauftrage und hierfür Entgelt von mehr als 450 EUR gezahlt habe (BSG, Urt. v. 8.10.2014 – B 3 KS 1/13 R). Maßgeblich sei vielmehr nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermittelten, die auch unter Berücksichtigung des gesteigerten Rechtfertigungsbedarfs der für den Unternehmer von vornherein fremdnützigen Künstlersozialabgabe die Einbeziehung in die Abgabepflicht rechtfertige. Dies erfordere für sog. Eigenwerber eine Bewertung unter Würdigung aller Umstände.